Entgeltpunkte

In Kürze

Entgeltpunkte sind die zentrale Rechengröße in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie geben an, wie viel jemand im Vergleich zum Durchschnitt aller Versicherten verdient hat — und bestimmen damit maßgeblich die spätere Rentenhöhe.

Definition

Ein Entgeltpunkt entspricht dem allgemeinen Durchschnittsverdienst aller Versicherten in einem Jahr. Wer genau so viel verdient wie der Durchschnitt, sammelt in diesem Jahr einen Entgeltpunkt. Wer mehr verdient, bekommt mehr Punkte; wer weniger verdient, entsprechend weniger.

Die gesammelten Entgeltpunkte werden am Ende mit dem sogenannten Zugangsfaktor multipliziert — das Ergebnis sind die persönlichen Entgeltpunkte. Diese fließen in die Rentenformel ein und bestimmen den monatlichen Rentenbetrag. Ein Entgeltpunkt entspricht derzeit einer monatlichen Rentensteigerung von 39,32 Euro (alte Bundesländer).

Geregelt ist dies in § 66 Abs. 1 SGB VI. In die Berechnung fließen verschiedene Arten von Zeiten und Zuschlägen ein:

  • Beitragszeiten — Zeiten mit Beitragszahlung zur Rentenversicherung
  • Beitragsfreie Zeiten — z. B. Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und die Zurechnungszeit (§ 54 Abs. 4 SGB VI); sie erhalten anteilig den individuellen Durchschnittswert aus den Beitragszeiten (§ 71 Abs. 1 SGB VI)
  • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten — z. B. Zeiten der Berufsausbildung (§ 71 Abs. 2 SGB VI)
  • Zuschläge oder Abschläge aus dem Versorgungsausgleich — bei Scheidung werden Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern ausgeglichen
  • Zuschläge bei Kindererziehung und Pflege — gleichzeitige Pflichtbeitragszeiten können um bis zu 50 % aufgewertet werden (§ 70 Abs. 3a SGB VI)
  • Zuschläge aus geringfügiger Beschäftigung — auch aus Minijobs, für die nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zahlt, entstehen anteilige Entgeltpunkte (§ 76b SGB VI)
  • Zuschläge bei Waisenrenten (§ 78 SGB VI)

Besonderheit: Mindestentgeltpunkte bei geringem Verdienst
Wer mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen kann, aber durchgehend unterdurchschnittlich verdient hat, kann von einer Mindestbewertung profitieren (§ 262 SGB VI). Der Durchschnittswert der Pflichtbeiträge vor 1992 wird dabei auf das Eineinhalbfache angehoben — höchstens jedoch bis zu 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten. Das kommt besonders Teilzeitbeschäftigten zugute.