In Kürze
Die Entgeltsicherung war eine Leistung für ältere Arbeitnehmer, die nach einer Arbeitslosigkeit eine schlechter bezahlte Stelle annahmen. Sie glich einen Teil des Lohnverlustes aus und sicherte zusätzlich die Rentenansprüche.
Definition
Wer nach einer Phase der Arbeitslosigkeit eine neue Stelle antrat, die weniger Gehalt brachte als die frühere Beschäftigung, konnte unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Dieser Zuschuss wurde Entgeltsicherung genannt und für bis zu zwei Jahre gezahlt.
Die Höhe des Zuschusses richtete sich nach der sogenannten Nettoentgeltdifferenz — also dem Unterschied zwischen dem früheren und dem neuen Nettolohn:
- 1. Jahr: 50 % der Nettoentgeltdifferenz
- 2. Jahr: 30 % der Nettoentgeltdifferenz
Zusätzlich zum Lohnzuschuss zahlte die Bundesagentur für Arbeit einen erhöhten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung — in Höhe von 90 % des früheren Bemessungsentgelts. Damit sollte verhindert werden, dass das niedrigere Gehalt zu einer dauerhaft geringeren Rente führt. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 163 Abs. 9 SGB VI.
Die Entgeltsicherung wurde nicht gewährt, wenn:
- der Lohnunterschied weniger als 50,00 EUR betrug
- der Arbeitnehmer bereits eine Rente oder vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung bezog
- das geringere Entgelt im Rahmen eines Wechsels in eine betriebsorganisatorische Einheit nach § 111 SGB III vereinbart wurde
Wichtig: Diese Regelung gilt nur noch für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2012 entstanden sind. Bei erneuter Antragstellung konnten Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2013 bezogen werden (§ 417 Abs. 7 SGB III). Für neue Anträge steht die Entgeltsicherung in dieser Form nicht mehr zur Verfügung.