In Kürze
Wer von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend nach Quebec geschickt wird, kann unter bestimmten Bedingungen weiterhin der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Ob eine Entsendung im rechtlichen Sinne vorliegt, hängt von klaren Voraussetzungen ab.
Definition
Zwischen Deutschland und Quebec besteht eine besondere Vereinbarung zur Sozialversicherung bei Auslandseinsätzen. Diese Vereinbarung enthält keine feste zeitliche Höchstdauer für eine Entsendung. Stattdessen gelten die deutschen Rechtsvorschriften und deren Auslegung.
Eine Entsendung liegt nur dann vor, wenn der Auslandseinsatz von vornherein zeitlich begrenzt ist — entweder durch die Art der Aufgabe (zum Beispiel der Bau eines Gebäudes) oder durch eine vertragliche Vereinbarung.
Folgende Konstellationen gelten nicht als Entsendung:
- Zeitlich unbegrenzte Auslandsbeschäftigungen
- Sogenannte Kettenentsendungen — also Einsätze, die sich automatisch um ein Jahr verlängern, wenn weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sie beenden
Zusätzlich schließt die Vereinbarung eine Entsendung ausdrücklich aus, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt zu Lasten des Unternehmens im Einsatzstaat (also in Quebec) bezieht. In diesem Fall trägt das dortige Unternehmen die Lohnkosten — das spricht gegen eine echte Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.