In Kürze
Die Zuordnung einer Einmalzahlung bestimmt, ob und in welchem Umfang sie der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Besondere Regeln gelten bei Urlaubsabgeltungen nach dem Tod eines Arbeitnehmers sowie bei rückwirkend zugebilligten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Definition
Eine Einmalzahlung ist eine einmalig gezahlte Vergütung, die nicht zum laufenden Arbeitslohn gehört – zum Beispiel eine Urlaubsabgeltung. Für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen gelten dafür besondere Regeln nach § 23a SGB IV.
Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers: Früher galten solche Zahlungen nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das hat sich geändert: Seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2019 wird die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs als einmalige Einnahme aus der Beschäftigung gewertet. Sie unterliegt daher als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht. Diese neue Beurteilung gilt für alle Urlaubsabgeltungen, die nach dem 22. Januar 2019 gezahlt wurden.
Fortbestehen der Beschäftigung bei Erwerbsminderungsrente: Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt ein Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend, auch wenn vorübergehend kein Arbeitsentgelt gezahlt wird – jedoch höchstens für einen Monat. Das gilt auch dann, wenn rückwirkend eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugebilligt wird, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Für diesen Zeitraum sind sogenannte SV-Tage (Sozialversicherungstage) anzusetzen. Diese Tage fließen in die Berechnung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze nach § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV ein und beeinflussen so die Beitragspflicht einer Einmalzahlung.
Wichtig: Die rückwirkende Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zieht auch eine rückwirkende Änderung des Versicherungsstatus nach sich. So gilt in der Krankenversicherung ab Rentenbeginn der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 Satz 1 SGB V, und in der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nach § 28 Abs. 2 SGB III.
Eine normale Urlaubsabgeltung, die nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses an einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer gezahlt wird, ist unverändert beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und wird als Einmalzahlung der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.