Elternrente

In Kürze

Die Elternrente ist eine Hinterbliebenenrente für Eltern, deren Kind durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Schädigung im Sinne des Versorgungsrechts gestorben ist. Sie soll den Unterhalt ausgleichen, den das verstorbene Kind geleistet hat oder hätte leisten müssen.

Definition

Die Elternrente gibt es in zwei verschiedenen Bereichen: in der gesetzlichen Unfallversicherung (geregelt in §§ 69 ff. SGB VII) und im sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (§§ 49 ff. BVG).

Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Anspruch haben Eltern, Stiefeltern, Großeltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern eines Versicherten, der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestorben ist. Sind Verwandte verschiedenen Grades vorhanden, gehen die näheren den entfernteren vor.

Wichtige Voraussetzung: Der Verstorbene muss die Eltern zum Zeitpunkt seines Todes wesentlich unterhalten haben oder hätte dies ohne den Unfall getan. Wesentlich bedeutet, dass der Unterhalt eine auskömmliche Lebensführung ermöglicht hätte. Ein freiwilliger oder vertraglich vereinbarter Unterhalt reicht nicht aus — es muss ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestanden haben.

Die Rentenhöhe beträgt:

  • 20 % des Jahresarbeitsverdienstes für einen Elternteil
  • 30 % des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternpaar

Die Rente beginnt grundsätzlich ab dem Todestag, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss — sofern der Verstorbene unmittelbar vor dem Tod aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht wesentlichen Unterhalt geleistet hat.

Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz

Diese Rente erhalten Eltern, deren Kind an den Folgen einer anerkannten Schädigung (z. B. im Kriegsdienst oder vergleichbaren Umständen) gestorben ist. Anspruch besteht, wenn der Elternteil voll erwerbsgemindert ist, aus zwingenden Gründen nicht arbeiten kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Neben leiblichen Eltern können auch Adoptiveltern, Stief- und Pflegeeltern sowie Großeltern unter bestimmten Bedingungen anspruchsberechtigt sein. Die Rente wird frühestens ab dem Monat gezahlt, in dem das verstorbene Kind das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

Auf die Rente wird vorhandenes Einkommen angerechnet, was die Rentenhöhe mindern kann. Kommen mehrere Elternrenten nach dem Versorgungsrecht in Betracht, wird nur die günstigere Rente gewährt.