In Kürze
Elternzeit ist eine gesetzlich geregelte, unbezahlte Freistellung von der Arbeit, damit Eltern ihr Kind selbst betreuen können. Während der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, und Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz.
Definition
Elternzeit bezeichnet den Zeitraum einer unbezahlten Freistellung von der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Der Anspruch ist in den §§ 15 ff. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelt und kann weder vertraglich ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Wer hat Anspruch? Anspruchsberechtigt sind nicht nur leibliche Eltern. Voraussetzung ist grundsätzlich ein bestehendes Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht, das Leben mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt sowie die persönliche Betreuung des Kindes. Darüber hinaus sind unter bestimmten Voraussetzungen auch folgende Personen anspruchsberechtigt:
- Adoptiveltern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BEEG)
- Stiefeltern, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b BEEG)
- Personen in der Adoptionspflegezeit vor einer Adoption (§ 15 Abs. 1 Nr. 1b BEEG)
- Vollzeitpflegepersonen ohne Sorgerecht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BEEG)
- Großeltern, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder sich in einer Vollzeitausbildung befindet (§ 15 Abs. 1a BEEG)
- Verwandte bis zum dritten Grad, wenn Eltern wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod das Kind nicht betreuen können (§ 1 Abs. 4 BEEG)
Auch Auszubildende und in Heimarbeit Beschäftigte haben Anspruch auf Elternzeit (§ 20 BEEG). Die Elternzeit wird dabei nicht auf die Ausbildungsdauer angerechnet.
Wie lange dauert die Elternzeit? Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bis zu 24 Monate davon können auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden — zum Beispiel für die Betreuung im ersten Schuljahr. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf bis zu drei Abschnitte aufteilen; eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Beide Elternteile können Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen.
Wie wird Elternzeit beantragt? Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden — ab Mai 2025 genügt Textform, also auch eine E-Mail. Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag gilt eine Ankündigungsfrist von sieben Wochen, für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag eine Frist von 13 Wochen vor Beginn. Bei der Anmeldung muss gleichzeitig festgelegt werden, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen wird.
Teilzeittätigkeit während der Elternzeit: Eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 bzw. 32 Wochenstunden ist während der Elternzeit zulässig. Der Arbeitgeber schuldet für die Freistellungszeit kein Arbeitsentgelt.
Kündigungsschutz: Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit grundsätzlich nicht kündigen. Der Schutz beginnt bereits acht Wochen vor dem Start der Elternzeit bis zum dritten Geburtstag bzw. 14 Wochen vorher bei Elternzeit zwischen drittem und achtem Geburtstag. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.
Abgrenzung zum Elterngeld: Die Elternzeit ist rechtlich vom Elterngeld zu unterscheiden. Das Elterngeld ist eine staatliche Einkommensersatzleistung und besteht unabhängig von der Elternzeit — beide können, müssen aber nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.