Einigungsstelle - Entscheidungen

In Kürze

Die Einigungsstelle ist ein betriebliches Schlichtungsgremium, das bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Beschlüsse fasst. Diese Beschlüsse sind an gesetzliche Grenzen gebunden und können vor dem Arbeitsgericht überprüft werden.

Definition

Die Einigungsstelle entscheidet zunächst selbst, ob sie für einen Streitfall zuständig ist. Hält sie sich für nicht zuständig, stellt sie das Verfahren durch Beschluss ein.

Inhaltlich ist die Einigungsstelle an zwingendes Recht gebunden. Sie darf nur dort entscheiden, wo auch Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam eine Regelung treffen dürften. Der sogenannte Tarifvorbehalt nach § 77 Abs. 3 BetrVG gilt dabei ausdrücklich auch für Einigungsstellenbeschlüsse.

Die Einigungsstelle hat einen gewissen Entscheidungsspielraum — dieser ist jedoch durch Gesetze und bestehende Vereinbarungen begrenzt. Überschreitet sie diesen Spielraum, können Arbeitgeber oder Betriebsrat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses das Arbeitsgericht anrufen.

Der Beschluss der Einigungsstelle muss inhaltlich konkret sein. Allgemeine Vorgaben reichen nicht aus, wenn das Gesetz ein bestimmtes Verfahren vorschreibt — etwa eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz.

Formvorschriften: Der Spruch der Einigungsstelle muss schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden eigenhändig unterschrieben werden — oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sein (vgl. § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG). Eine Übersendung per E-Mail oder als eingescanntes PDF genügt nicht und macht den Beschluss unwirksam.

Anfechtung und Wirkung: Sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat können den Beschluss beim Arbeitsgericht anfechten. Die Anrufung des Gerichts hat jedoch keine aufschiebende Wirkung — der Beschluss bleibt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung verbindlich und ist gemäß § 77 BetrVG umzusetzen. Einzelne Arbeitnehmer oder die Einigungsstelle selbst sind nicht antragsberechtigt. Der Spruch der Einigungsstelle ist kein Vollstreckungstitel.