In Kürze
Die Einigungsstelle ist ein besonderes Gremium im Betriebsverfassungsrecht, das Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat löst. Sie entscheidet keine Rechtsfragen, sondern vermittelt bei konkreten Regelungskonflikten im Betrieb.
Definition
Die Einigungsstelle wird eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich über eine betriebliche Regelung nicht einigen können. Sie wird nur bei Bedarf gebildet und kann von beiden Seiten angerufen werden — vorausgesetzt, es geht um kollektive Regelungsthemen, also Fragen, die alle oder viele Beschäftigte betreffen.
Typische Themen, bei denen die Einigungsstelle tätig werden kann, sind zum Beispiel Regelungen zu mobilem Arbeiten. Dabei können mehrere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eine Rolle spielen:
- § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG — Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG — Datenschutz und Überwachung beim Einsatz elektronischer Geräte
- § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG — Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
Sind sich die Betriebsparteien uneinig, ob eine Einigungsstelle überhaupt gebildet werden soll, entscheidet das Arbeitsgericht. Ein Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist — das ist ein sehr enger Maßstab. Die Unzuständigkeit muss sich ohne weitere Prüfung sofort aufdrängen, damit ein Gericht den Antrag ablehnen kann. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 100 ArbGG.
Nach Abschluss ihrer Aufgabe wird die Einigungsstelle in der Regel aufgelöst. Soll sie dauerhaft bestehen, kann per Betriebsvereinbarung eine ständige Einigungsstelle eingerichtet werden (§ 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Wichtig zu wissen: Seit April 2023 dürfen Sitzungen der Einigungsstelle nicht mehr virtuell oder hybrid abgehalten werden. Eine Ausnahmeregelung, die während der Corona-Pandemie galt, ist ausgelaufen und wurde bisher nicht dauerhaft ins Gesetz übernommen — anders als bei Betriebsratssitzungen, die digitale Teilnahme ausdrücklich erlauben (§ 30 BetrVG).