Entgeltzahlung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Wird nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses noch Entgelt ausgezahlt, hängt die Beitragspflicht zur Sozialversicherung davon ab, wann der Anspruch entstanden ist — nicht davon, wann das Geld fließt. Je nach Art der Zahlung gelten unterschiedliche Regeln.

In Kürze

Wird nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses noch Entgelt ausgezahlt, hängt die Beitragspflicht zur Sozialversicherung davon ab, wann der Anspruch entstanden ist — nicht davon, wann das Geld fließt. Je nach Art der Zahlung gelten unterschiedliche Regeln.

Definition

Grundsätzlich endet die Beitragspflicht zur Sozialversicherung mit dem Ende der Versicherungspflicht. Entscheidend ist aber nach § 22 Abs. 1 SGB IV, wann der Anspruch auf das Entgelt entstanden ist — nicht der tatsächliche Auszahlungszeitpunkt.

Laufende Bezüge (z. B. Lohn, Gehalt, Überstundenvergütung): Werden diese nach dem Ausscheiden nachgezahlt, werden sie dem Abrechnungszeitraum zugeordnet, für den sie bestimmt sind. Die Beitragsberechnung für diesen Zeitraum muss entsprechend korrigiert werden.

Abgeltung von Zeitguthaben: Können angesammelte Arbeitszeitguthaben nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, regelt § 23d SGB IV die beitragsrechtliche Behandlung. Solche Abgeltungen werden wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt und dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet — auch wenn dieser im Vorjahr liegt.

Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligung): Sie werden dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zugeordnet. Erfolgt die Auszahlung im Folgejahr, besteht nach § 23a Abs. 2 SGB IV grundsätzlich keine Beitragspflicht mehr — außer die sogenannte Märzklausel greift: Wird die Einmalzahlung bis zum 31. März ausgezahlt, wird sie beitragsrechtlich noch dem Vorjahr zugerechnet (§ 23a Abs. 4 SGB IV).

Urlaubsabgeltung: Kann Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Diese Abgeltung ist beitragspflichtig und wird als Einmalzahlung behandelt.

Abfindungen: Eine Abfindung, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung — es fallen keine Beiträge an. Anders verhält es sich, wenn mit der Abfindung Ansprüche abgegolten werden, die während des Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind: Dann ist die Zahlung beitragspflichtig und gilt als Einmalzahlung.

Überbrückungsleistungen: Zahlungen, die Beschäftigte vor dem Renteneintritt überbrücken sollen (z. B. betriebliches Ruhegeld), sind beitragsfrei, solange der Überbrückungszweck im Vordergrund steht — längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Wurden Meldungen zur Sozialversicherung bereits abgegeben, ist bei nachträglichen beitragspflichtigen Zahlungen in der Regel eine Sondermeldung (Abgabegrund 54) zu erstatten.

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