Entgeltzahlung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses

In Kürze

Wird nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses noch Entgelt ausgezahlt, hängt die Beitragspflicht zur Sozialversicherung davon ab, wann der Anspruch entstanden ist — nicht davon, wann das Geld fließt. Je nach Art der Zahlung gelten unterschiedliche Regeln.

Definition

Grundsätzlich endet die Beitragspflicht zur Sozialversicherung mit dem Ende der Versicherungspflicht. Entscheidend ist aber nach § 22 Abs. 1 SGB IV, wann der Anspruch auf das Entgelt entstanden ist — nicht der tatsächliche Auszahlungszeitpunkt.

Laufende Bezüge (z. B. Lohn, Gehalt, Überstundenvergütung): Werden diese nach dem Ausscheiden nachgezahlt, werden sie dem Abrechnungszeitraum zugeordnet, für den sie bestimmt sind. Die Beitragsberechnung für diesen Zeitraum muss entsprechend korrigiert werden.

Abgeltung von Zeitguthaben: Können angesammelte Arbeitszeitguthaben nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, regelt § 23d SGB IV die beitragsrechtliche Behandlung. Solche Abgeltungen werden wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt und dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet — auch wenn dieser im Vorjahr liegt.

Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligung): Sie werden dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zugeordnet. Erfolgt die Auszahlung im Folgejahr, besteht nach § 23a Abs. 2 SGB IV grundsätzlich keine Beitragspflicht mehr — außer die sogenannte Märzklausel greift: Wird die Einmalzahlung bis zum 31. März ausgezahlt, wird sie beitragsrechtlich noch dem Vorjahr zugerechnet (§ 23a Abs. 4 SGB IV).

Urlaubsabgeltung: Kann Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Diese Abgeltung ist beitragspflichtig und wird als Einmalzahlung behandelt.

Abfindungen: Eine Abfindung, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung — es fallen keine Beiträge an. Anders verhält es sich, wenn mit der Abfindung Ansprüche abgegolten werden, die während des Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind: Dann ist die Zahlung beitragspflichtig und gilt als Einmalzahlung.

Überbrückungsleistungen: Zahlungen, die Beschäftigte vor dem Renteneintritt überbrücken sollen (z. B. betriebliches Ruhegeld), sind beitragsfrei, solange der Überbrückungszweck im Vordergrund steht — längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Wurden Meldungen zur Sozialversicherung bereits abgegeben, ist bei nachträglichen beitragspflichtigen Zahlungen in der Regel eine Sondermeldung (Abgabegrund 54) zu erstatten.