Entgelttransparenz - Auskunftsanspruch

In Kürze

Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz gibt Beschäftigten das Recht zu erfahren, wie viel vergleichbare Kolleginnen und Kollegen verdienen. So soll Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen aufgedeckt werden können.

Definition

Das Recht auf Auskunft über die Vergütung von Kolleginnen und Kollegen ist im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) geregelt. Es gilt jedoch nicht überall: Nur in Betrieben mit mindestens 200 Beschäftigten besteht dieser Anspruch (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG). In kleineren Betrieben gibt es keinen gesetzlichen Auskunftsanspruch.

Anspruchsberechtigt sind laut § 5 EntgTranspG unter anderem:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende
  • Bundesbeamtinnen und -beamte sowie Beschäftigte vergleichbarer Körperschaften
  • Bundesrichterinnen und -richter sowie Soldatinnen und Soldaten
  • In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen

Die Auskunft muss in Textform verlangt werden — eine E-Mail genügt, eine mündliche Anfrage reicht nicht aus (§ 10 Abs. 2 EntgTranspG). Je nach Betrieb ist die Anfrage an den Betriebsrat oder direkt an den Arbeitgeber zu richten.

Auskunft kann nur über die Vergütung von Beschäftigten verlangt werden, die eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben. Die anfragende Person muss diese Vergleichstätigkeit konkret benennen. Gleiche Arbeit liegt vor, wenn Beschäftigte dieselbe oder eine gleichartige Tätigkeit ausüben und sich bei Bedarf gegenseitig ersetzen könnten. Gleichwertige Arbeit beurteilt sich nach objektiven Kriterien wie der Art der Arbeit, den Ausbildungsanforderungen und den Arbeitsbedingungen — nicht nach der individuellen Leistung der Person (§ 4 EntgTranspG).

Den Auskunftsanspruch kann man jederzeit und ohne besonderen Anlass erstmals geltend machen. Danach muss man in der Regel zwei Jahre warten, bevor man erneut Auskunft verlangen kann. Eine frühere Anfrage ist nur möglich, wenn sich die Rahmenbedingungen wesentlich geändert haben — etwa durch einen Stellenwechsel oder ein neues Vergütungssystem (§ 10 Abs. 2 EntgTranspG).