In Kürze
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Beschäftigten das Recht, Auskunft über die Vergütung vergleichbarer Kollegen zu verlangen. Je nach Betrieb ist dafür der Arbeitgeber oder der Betriebsrat zuständig.
Definition
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) regelt, wer im Betrieb Auskunft über Entgeltbedingungen erteilen muss. Die Zuständigkeit hängt davon ab, ob ein Tarifvertrag gilt und ob ein Betriebsrat vorhanden ist.
Tarifgebundener oder tarifanwendender Betrieb mit Betriebsrat: Hier ist grundsätzlich der Betriebsrat für die Auskunft zuständig (§ 14 EntgTranspG). Beschäftigte wenden sich direkt an ihn. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat dafür die nötigen Informationen — etwa Entgeltlisten aufgeschlüsselt nach Geschlecht — zur Einsicht bereitstellen. Für die sachliche Richtigkeit der Auskunft haftet jedoch allein der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss die Belegschaft darüber informieren, wer im Betrieb für die Auskunft zuständig ist.
Tarifgebundener oder tarifanwendender Betrieb ohne Betriebsrat: In diesem Fall ist der Arbeitgeber selbst auskunftspflichtig. Er kann diese Aufgabe mit den Tarifvertragsparteien abstimmen, was in der Praxis jedoch selten vorkommt.
Betrieb ohne Tarifbindung: Auch hier ist der Arbeitgeber zuständig, sofern kein Betriebsrat besteht. Gibt es einen Betriebsrat, kann dieser die Auskunft übernehmen. Die Auskunft muss innerhalb von drei Monaten in Textform erteilt werden (§ 15 Abs. 3 EntgTranspG). Wird diese Frist nicht eingehalten, sieht das Gesetz zwar keine direkte Strafe vor — im Streitfall vor Gericht kehrt sich jedoch die Beweislast um: Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt (§ 15 Abs. 5 EntgTranspG).
Form der Auskunft: Die Auskunft muss schriftlich oder zumindest in Textform — zum Beispiel per E-Mail — erteilt werden. Für tarifgebundene Betriebe enthält das Gesetz keine ausdrückliche Frist; es empfiehlt sich jedoch, die Drei-Monats-Frist einheitlich anzuwenden und in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten.