Einlagen

Eine Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder Unternehmer Geld oder Sachwerte aus seinem Privatvermögen in ein Unternehmen einbringt. Einlagen verändern das Eigenkapital, erhöhen aber nicht den steuerlichen Gewinn.

In Kürze

Eine Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder Unternehmer Geld oder Sachwerte aus seinem Privatvermögen in ein Unternehmen einbringt. Einlagen verändern das Eigenkapital, erhöhen aber nicht den steuerlichen Gewinn.

Definition

Einlagen ist ein steuerrechtlicher Begriff für die Überführung von Geld, Sachen oder Rechten aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen. Das kann einmalig bei der Gründung oder laufend im Geschäftsjahr geschehen. Nicht eingelegt werden kann zum Beispiel die eigene Arbeitskraft oder ein Gegenstand, der zwingend zum Privatvermögen gehört.

Einlagen liegen vor, wenn ein Wirtschaftsgut dem Betrieb dauerhaft zur Nutzung oder Verfügung zugeordnet ist und objektiv dem Betriebsvermögen dient. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind § 4 Absatz 1 Satz 8 EStG sowie § 6 Absatz 1 Nummer 5 EStG.

Man unterscheidet zwei Grundformen: die Bareinlage (Geld) und die Sacheinlage (z. B. ein Fahrzeug oder eine Maschine). Auch die Umwandlung einer Betriebsschuld in eine Privatschuld kann als Einlage gelten.

Einlagen werden grundsätzlich mit dem sogenannten Teilwert bewertet — also dem Wert, den ein Käufer des gesamten Unternehmens für diesen Gegenstand zahlen würde. Wurde das Wirtschaftsgut jedoch innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft oder hergestellt, dürfen höchstens die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.

Bei Personengesellschaften liegt eine Einlage beispielsweise vor, wenn ein Gesellschafter ein bisher privates Wirtschaftsgut auf die Gesellschaft überträgt oder ihr zur Nutzung überlässt.

Bei Kapitalgesellschaften müssen noch nicht eingezahlte, aber vereinbarte Einlagen (sogenannte ausstehende Einlagen) gesondert im Jahresabschluss ausgewiesen werden. Nach § 272 Absatz 1 HGB gibt es dafür zwei zulässige Wege:

  • Ausweis auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögen, mit Angabe des bereits eingeforderten Betrags
  • Offener Abzug auf der Passivseite vom gezeichneten Kapital; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag erscheint dann auf der Aktivseite unter den sonstigen Vermögensgegenständen

Einlagen sind von betrieblichen Erträgen als erfolgswirksamen Einnahmen abzugrenzen, da sie den steuerlichen Gewinn nicht erhöhen. In der Buchführung werden sie im Zeitpunkt ihrer Zuführung erfasst — üblicherweise auf einem eigenen Unterkonto zum Privatkonto.

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