In Kürze
Beim Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer so lange Eigentümer einer Ware, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Die Ware wird übergeben, das Eigentum folgt aber erst mit der letzten Zahlung automatisch auf den Käufer über.
Definition
Der Eigentumsvorbehalt ist ein Instrument im Kaufvertragsrecht, mit dem Verkäufer ihre offenen Kaufpreisforderungen absichern. Der Käufer erhält die Ware sofort in seinen Besitz, wird aber noch nicht ihr Eigentümer. Bis zur vollständigen Zahlung hat er lediglich ein Anwartschaftsrecht — eine Vorstufe zum Eigentum, die automatisch zum vollen Eigentum wird, sobald der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.
Rechtlich stützt sich der Eigentumsvorbehalt auf § 449 BGB sowie auf § 929 BGB (Eigentumsübertragung bei beweglichen Sachen) in Verbindung mit § 158 BGB, der es erlaubt, die Übertragung an eine aufschiebende Bedingung zu knüpfen. Er muss ausdrücklich vereinbart sein — zum Beispiel im Kaufvertrag, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem Bestätigungsschreiben. Eine gesetzliche Pflicht zur Vereinbarung besteht nicht.
Der Eigentumsvorbehalt ist nur bei beweglichen Sachen zulässig — bei Grundstücken oder Rechten scheidet er aus. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache geht bereits mit der Übergabe auf den Käufer über. Tritt eine Vertragspartei vom Vertrag zurück oder ficht ihn an, erlischt das Anwartschaftsrecht des Käufers; bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer nach Rücktritt die Herausgabe der Ware verlangen. Ist ein Dritter — etwa eine Bank — am Geschäft beteiligt, ist statt des Eigentumsvorbehalts eine Sicherungsübereignung erforderlich.
In der Praxis gibt es verschiedene Formen des Eigentumsvorbehalts:
- Einfacher Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer bleibt Eigentümer, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Nachteil: Der Käufer kann die Ware trotzdem an gutgläubige Dritte weiterverkaufen.
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer erlaubt dem Käufer ausdrücklich den Weiterverkauf. Als Ausgleich tritt der Käufer alle Forderungen aus dem Weiterverkauf an den Verkäufer ab.
- Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Verarbeitungseigentumsvorbehalt): Das Eigentum des Verkäufers bleibt auch dann bestehen, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet, einbaut oder mit anderen Materialien verbindet.
- Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt: Der Käufer verkauft die Ware seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter. Der Erstverkäufer verliert sein Eigentum erst, wenn entweder der Käufer oder dessen Kunde zahlt.
- Kontokorrentvorbehalt: Nur für Kaufleute möglich. Der Käufer wird erst Eigentümer, wenn nicht nur der Kaufpreis für die konkrete Ware, sondern alle offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Eine sogenannte Freigabeklausel ist dabei Pflicht, um eine unzulässige Übersicherung zu vermeiden. Ein Konzernvorbehalt ist gemäß § 449 Abs. 3 BGB ausdrücklich unzulässig.
Der Eigentumsvorbehalt spielt vor allem im Warenkredit eine wichtige Rolle und hat erhebliche Bedeutung in Insolvenz- und Zwangsvollstreckungssituationen.