In Kürze
Wer sich in Elternzeit befindet, kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitgeber Teilzeitarbeit beantragen. Der Anspruch ist gesetzlich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.
Definition
Während der Elternzeit dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Den Wunsch nach Teilzeit müssen sie beim Arbeitgeber schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) anmelden. Der Antrag kann bereits zusammen mit der Anmeldung der Elternzeit gestellt werden.
Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, besteht nach § 15 Abs. 5–7 BEEG ein gesetzlicher Anspruch auf bis zu zweimalige Arbeitszeitverringerung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer.
- Das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen.
- Die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden verringert werden.
- Es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
- Der Antrag wurde rechtzeitig gestellt: mindestens 7 Wochen vor Beginn (bis zum 3. Geburtstag des Kindes) bzw. 13 Wochen vorher (zwischen dem 3. und 8. Geburtstag).
Der Arbeitgeber darf den Antrag nur in Ausnahmefällen ablehnen — und zwar nur dann, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, die nahezu zwingend gegen die Teilzeit sprechen. Die Ablehnung muss innerhalb von vier Wochen (bis zum 3. Lebensjahr des Kindes) bzw. acht Wochen (bis zum 8. Lebensjahr) schriftlich begründet werden. Reagiert der Arbeitgeber nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung automatisch als erteilt.
Wer während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeitet, muss dies der zuständigen Elterngeldstelle umgehend melden. Das erzielte Einkommen wird anteilig auf das Elterngeld angerechnet (§ 2 Abs. 3 BEEG).
Für den Urlaubsanspruch gilt: Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen der Teilzeit ist unzulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Allerdings entsteht der Urlaubsanspruch während der Teilzeit nur in dem Umfang, der der reduzierten Arbeitszeit entspricht.
Kommt es während der Elternzeit zu einer Massenentlassung, können auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Elternzeit betroffen sein. Eine etwaige Entlassungsentschädigung ist jedoch auf Basis des vollen Gehalts zu berechnen.