In Kürze
Während der Elternzeit bleibt der Versicherungsschutz in den meisten Zweigen der Sozialversicherung erhalten. Welche Beiträge anfallen und wer sie trägt, hängt davon ab, ob Elterngeld bezogen wird oder eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
Definition
Die Elternzeit wirkt sich auf alle Zweige der Sozialversicherung aus. Grundsätzlich bleibt der Schutz bestehen — aber die genauen Regeln unterscheiden sich je nach Versicherungszweig.
Kranken- und Pflegeversicherung: Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der Elternzeit erhalten, solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Während des Elterngeldbezugs sind Mitglieder beitragsfrei — allerdings nur für das Elterngeld selbst. Andere Einnahmen, etwa Einmalzahlungen oder die Nutzung eines Dienstwagens, können beitragspflichtig sein. Nach dem Ende des Elterngeldes besteht grundsätzlich Beitragspflicht; ohne beitragspflichtige Einnahmen fallen jedoch keine Beiträge an.
Wer während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnimmt, für den gelten die allgemeinen Regeln zur Versicherungspflicht. Bei einem Minijob besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit; in der Rentenversicherung hingegen Versicherungspflicht (mit Befreiungsoption). Bei einer Aushilfstätigkeit mit mehr als 556 Euro monatlich tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen ein.
Freiwillig Versicherte führen ihre Mitgliedschaft während der Elternzeit weiter; die Beiträge richten sich nach den üblichen Regeln für freiwillig Versicherte, mindestens aber nach der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage.
Rentenversicherung: Elternteile, die ein Kind in den ersten drei Lebensjahren erziehen, sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die entsprechenden Zeiten werden als Kindererziehungszeiten anerkannt. Die Beiträge trägt der Bund.
Arbeitslosenversicherung: Wer ein Kind unter drei Jahren erzieht und unmittelbar davor versicherungspflichtig war, bleibt auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Gleiches gilt während des Bezugs von Mutterschaftsgeld.
Unfallversicherung: Wer während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, ist dabei unfallversichert. Auch wer sich aus betrieblichen Gründen unbezahlt im Unternehmen aufhält, an Fortbildungen teilnimmt oder an Betriebsausflügen und Betriebsfeiern teilnimmt, ist geschützt. Kein Unfallversicherungsschutz besteht dagegen bei der Teilnahme am Betriebssport während der Elternzeit.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V – Fortbestehen der Krankenversicherungsmitgliedschaft
- § 224 Abs. 1 SGB V – Beitragsfreiheit beim Elterngeldbezug (Krankenversicherung)
- § 49 Abs. 2 SGB XI – Fortbestehen der Pflegeversicherungsmitgliedschaft
- § 56 Abs. 3 SGB XI – Beitragsfreiheit beim Elterngeldbezug (Pflegeversicherung)
- § 3 Nr. 1, § 56 SGB VI – Versicherungspflicht in der Rentenversicherung durch Kindererziehungszeiten
- § 177 SGB VI – Beitragstragung durch den Bund (Rentenversicherung)
- § 26 Abs. 2a SGB III – Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung während der Kindererziehung