In Kürze
Eine Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter Geld oder Sachwerte aus seinem Privatvermögen in ein Unternehmen einbringt. Das kann einmalig bei der Gründung oder laufend im Geschäftsjahr geschehen.
Definition
Als Einlage gilt jedes Wirtschaftsgut oder jeder Geldbetrag, den ein Gesellschafter aus seinem Privatvermögen dem Unternehmen zuführt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG. Nicht eingelegt werden kann zum Beispiel die eigene Arbeitskraft oder ein Gegenstand, der zwingend zum Privatvermögen gehört.
Man unterscheidet zwei Grundformen: Die Bareinlage (Geld) und die Sacheinlage (z. B. ein Fahrzeug oder eine Maschine). Auch die Umwandlung einer Betriebsschuld in eine Privatschuld kann als Einlage gelten.
Einlagen werden grundsätzlich mit dem sogenannten Teilwert bewertet — also dem Wert, den ein Käufer des gesamten Unternehmens für diesen Gegenstand zahlen würde. Wurde das Wirtschaftsgut jedoch innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft oder hergestellt, dürfen höchstens die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
Bei Personengesellschaften liegt eine Einlage beispielsweise vor, wenn ein Gesellschafter ein bisher privates Wirtschaftsgut auf die Gesellschaft überträgt oder ihr zur Nutzung überlässt.
Bei Kapitalgesellschaften müssen noch nicht eingezahlte, aber vereinbarte Einlagen (sogenannte ausstehende Einlagen) gesondert im Jahresabschluss ausgewiesen werden. Dafür gibt es zwei zulässige Wege nach § 272 Abs. 1 HGB:
- Ausweis auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögen, mit Angabe des bereits eingeforderten Betrags
- Offener Abzug auf der Passivseite vom gezeichneten Kapital; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag erscheint dann auf der Aktivseite unter den sonstigen Vermögensgegenständen
In der Buchführung werden Einlagen im Zeitpunkt ihrer Zuführung erfasst — üblicherweise auf einem eigenen Unterkonto zum Privatkonto.