In Kürze
Wer von seinem deutschen Arbeitgeber vorübergehend nach Israel entsandt wird, unterliegt besonderen sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Grundlage ist das deutsch-israelische Abkommen über Soziale Sicherheit.
Definition
Eine Entsendebeschäftigung nach Israel liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber zeitlich befristet nach Israel geschickt wird, um dort eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen. Die Befristung muss sich entweder aus der Art der Tätigkeit ergeben – zum Beispiel der Errichtung eines Bauwerks – oder vertraglich im Voraus festgelegt sein.
Wichtig: Zeitlich nicht begrenzte Auslandsbeschäftigungen oder solche, die sich automatisch verlängern, wenn sie nicht aktiv beendet werden, gelten nicht als Entsendung im rechtlichen Sinne. Das Abkommen selbst legt keine feste Höchstdauer fest; es gelten daher die deutschen Rechtsvorschriften zur Auslegung des Begriffs „entsandt".
Im Bereich der Krankenversicherung ist die Lage eingeschränkt: Das Abkommen deckte ursprünglich Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft ab, diese Regelungen wurden jedoch im gegenseitigen Einvernehmen ausgesetzt. Im Krankheitsfall kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenerstattung nach § 17 SGB V geltend machen.
Kein Anspruch nach § 17 SGB V besteht für Personen, die als Ortskräfte an deutschen Botschaften oder Konsulaten in Israel beschäftigt sind.