In Kürze
Wer von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend nach Japan entsandt wird, unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Für mitreisende Familienangehörige gelten besondere Regelungen zur japanischen Rentenversicherungspflicht.
Definition
Eine Entsendebeschäftigung nach Japan liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber befristet nach Japan geschickt wird, um dort eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen. Wichtig ist, dass die Beschäftigung im Ausland von vornherein zeitlich begrenzt ist — entweder durch die Art der Aufgabe (zum Beispiel der Bau eines Gebäudes) oder durch eine vertragliche Vereinbarung.
Das Abkommen zwischen Deutschland und Japan sieht keine feste Höchstdauer für die Entsendung vor. Mangels einer abweichenden Regelung gelten daher die deutschen Vorschriften und deren Auslegung. Beschäftigungen ohne klare zeitliche Begrenzung oder sogenannte Kettenentsendungen — also Beschäftigungen, die sich automatisch verlängern, wenn sie nicht aktiv beendet werden — gelten ausdrücklich nicht als Entsendung im Sinne dieser Regelung.
Gilt für den entsandten Arbeitnehmer keine japanische Rentenversicherungspflicht, sind auch mitreisende Ehegatten und Kinder ohne japanische Staatsangehörigkeit von der japanischen Versicherungspflicht befreit. Sie können die Versicherung jedoch freiwillig beantragen. Familienangehörige mit japanischer Staatsangehörigkeit werden nach japanischem Recht behandelt.