In Kürze
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) verpflichtet Arbeitgeber zur Lohntransparenz und soll sicherstellen, dass Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit dasselbe Entgelt erhalten. Es gilt seit dem 6. Juli 2017.
Definition
Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen – kurz Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) – wurde eingeführt, um die geschlechtsbezogene Entgeltlücke zu schließen. Statistisch verdienten Frauen in Deutschland zuletzt im Durchschnitt rund 21 Prozent weniger als Männer. Selbst bei gleicher Qualifikation und vergleichbaren Merkmalen betrug der Unterschied noch etwa 7 Prozent.
Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden in allen Unternehmen. Der Begriff Entgelt ist dabei weit gefasst: Er umfasst Grundgehalt, Mindestlohn und alle weiteren Vergütungen – ob in Geld oder als Sachleistung.
Zentrale Regelungen des Gesetzes sind:
- § 3 EntgTranspG – Verbot der Entgeltbenachteiligung: Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit darf niemand wegen seines Geschlechts schlechter bezahlt werden – weder direkt noch durch scheinbar neutrale Regeln, die in der Praxis ein Geschlecht benachteiligen.
- § 7 EntgTranspG – Gebot der Entgeltgleichheit: Für gleiche oder gleichwertige Arbeit darf kein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als für Beschäftigte des anderen Geschlechts.
- § 8 EntgTranspG – Unwirksamkeit: Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot oder das Gleichheitsgebot verstoßen, sind unwirksam.
- § 10 EntgTranspG – Individueller Auskunftsanspruch: Beschäftigte können Auskunft über das durchschnittliche Bruttoentgelt und bis zu zwei Entgeltbestandteile einer Vergleichstätigkeit verlangen. Das Auskunftsverlangen muss in Textform gestellt werden und kann nur alle zwei Jahre wiederholt werden.
- § 12 EntgTranspG – Reichweite des Auskunftsanspruchs: Der individuelle Auskunftsanspruch gilt nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten. Gibt es weniger als sechs Beschäftigte des anderen Geschlechts in der Vergleichstätigkeit, entfällt die Auskunftspflicht zum Schutz personenbezogener Daten.
Gleiche Arbeit liegt vor, wenn Beschäftigte identische oder gleichartige Tätigkeiten ausüben. Gleichwertige Arbeit liegt vor, wenn Tätigkeiten nach Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen vergleichbar sind – unabhängig davon, wer sie ausübt.
Das Gesetz wird in der Praxis kritisiert, weil der Auskunftsanspruch in kleinen und mittleren Betrieben nicht greift – obwohl dort häufig mehr Entgeltungleichheiten bestehen als in großen Unternehmen.