Einfuhrumsatzsteuer

In Kürze

Die Einfuhrumsatzsteuer belastet Warenimporte aus Drittländern steuerlich wie inländische Umsätze. Sie wird bei der Überführung in den freien Verkehr erhoben.

Definition

Die Einfuhrumsatzsteuer ist ein steuerrechtlicher Begriff zur Besteuerung von Waren bei der Einfuhr in das Inland. Sie erfasst Liefergegenstände, die aus umsatzsteuerrechtlichen Drittländern in das deutsche Steuergebiet verbracht werden.

Die Steuer entsteht, wenn Waren in den freien Verkehr überführt und dem nationalen Verbrauch zugeführt werden. Voraussetzung ist eine steuerpflichtige Einfuhrhandlung, die nicht unter eine gesetzliche Steuerbefreiung fällt.

Die Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Einfuhrabgaben und verbrauchsteuerlicher Belastungen. Der Steuersatz entspricht dem allgemeinen oder ermäßigten Umsatzsteuersatz des Umsatzsteuerrechts.

Rechtsgrundlage ist:

  • § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Zollverwaltung erhoben und ist bei der Einfuhranmeldung zu entrichten. Ein eigenständiger Steueranspruch aus einem Leistungsaustausch wird dadurch nicht begründet.

Abzugrenzen ist die Einfuhrumsatzsteuer von der Zollabgabe, da sie keine handelspolitische Schutzfunktion erfüllt.

In der Praxis ermöglicht die Steuer eine Gleichbehandlung importierter Waren mit im Inland besteuerten Umsätzen.