In Kürze
Das besondere Verhandlungsgremium (SNB) ist das Arbeitnehmer-Gremium, das mit der zentralen Unternehmensleitung eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung aushandelt. Es ist die Arbeitnehmerseite bei der Gründung eines Europäischen Betriebsrats.
Definition
In europaweit tätigen Unternehmen haben Arbeitnehmer das Recht, über wichtige Entscheidungen informiert und angehört zu werden. Wie das genau geregelt wird, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern frei verhandelt werden. Auf Arbeitnehmerseite übernimmt das besondere Verhandlungsgremium diese Aufgabe — geregelt im Europäischen Betriebsräte-Gesetz (EBRG).
Aufgabe: Das Gremium schließt mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung ab (§ 8 Abs. 1 EBRG). Die Unternehmensleitung muss dem Gremium alle dafür nötigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig bereitstellen. Beide Seiten arbeiten dabei auf Basis gegenseitigen Vertrauens zusammen.
Bildung: Das Gremium wird auf Antrag der Arbeitnehmer oder auf Initiative der zentralen Leitung gebildet. Ein Antrag muss von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben in verschiedenen Mitgliedstaaten unterzeichnet sein (§ 9 Abs. 2 EBRG).
Zusammensetzung: Jeder Mitgliedstaat entsendet für je angefangene 10 Prozent der Gesamtbelegschaft ein Mitglied. In der Praxis ist damit fast jeder Mitgliedstaat vertreten, in dem das Unternehmen mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Die deutschen Mitglieder werden je nach Unternehmensstruktur vom Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder Betriebsrat bestellt (§§ 10, 11 EBRG). Das Geschlechterverhältnis soll dabei berücksichtigt werden.
Geschäftsführung: Das Gremium wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Gremium darf Sachverständige — auch Gewerkschaftsvertreter — hinzuziehen. Alle Kosten trägt die zentrale Leitung, einschließlich Reisekosten, Räume, Dolmetscher und Büropersonal (§ 16 EBRG).
Beendigung der Verhandlungen: Das Gremium kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder laufende Verhandlungen zu beenden. Ein neuer Antrag auf Bildung eines Gremiums ist dann frühestens nach zwei Jahren möglich — es sei denn, beide Seiten einigen sich schriftlich auf eine kürzere Frist (§ 15 EBRG).