In Kürze
Ein Europäischer Betriebsrat (EBR) kraft Gesetzes entsteht automatisch, wenn Verhandlungen über einen freiwilligen EBR scheitern oder nicht zustande kommen. Die Regeln dazu stehen im Europäischen Betriebsräte-Gesetz (EBRG).
Definition
Normalerweise wird ein Europäischer Betriebsrat durch eine Vereinbarung zwischen Unternehmensleitung und Arbeitnehmervertretern gegründet. Klappt das nicht, greift nach § 21 EBRG die gesetzliche Auffanglösung: Der EBR wird dann kraft Gesetzes errichtet.
Das passiert in drei Fällen:
- Die zentrale Leitung verweigert den Start von Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung.
- Innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung kommt keine Einigung zustande.
- Beide Seiten erklären gemeinsam das vorzeitige Scheitern der Verhandlungen.
Kein EBR kraft Gesetzes entsteht, wenn das besondere Verhandlungsgremium die Verhandlungen selbst für beendet erklärt (§ 21 Abs. 2 EBRG).
Zusammensetzung: Der EBR besteht aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe. Für je 10 Prozent der Beschäftigten in einem Mitgliedstaat — oder einen Bruchteil davon — wird ein Mitglied aus diesem Staat entsandt (§ 22 Abs. 2 EBRG). Eine Obergrenze für die Gesamtzahl der Mitglieder gibt es nicht. Arbeitnehmer aus Drittstaaten und leitende Angestellte können nicht berücksichtigt werden.
Bestellung der deutschen Mitglieder: Je nach Unternehmensstruktur bestellt der Gesamtbetriebsrat, der Konzernbetriebsrat oder — wenn keiner davon besteht — eine gemeinsame Sitzung der vorhandenen Betriebsräte die inländischen Vertreter (§ 23 EBRG). Dabei sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil berücksichtigt werden.
Amtszeit: Die Mitgliedschaft im EBR dauert vier Jahre (§ 32 Abs. 1 EBRG). Alle zwei Jahre prüft die zentrale Leitung, ob sich die Beschäftigtenzahlen so verändert haben, dass eine neue Zusammensetzung nötig ist.
Geschäftsführung: Nach der Bestellung lädt die zentrale Leitung zur konstituierenden Sitzung ein. Der EBR wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie einen Ausschuss aus mindestens drei Mitgliedern, der die laufenden Geschäfte führt (§§ 25, 26 EBRG). Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Zuständigkeit: Der EBR ist zuständig für Angelegenheiten, die das gesamte Unternehmen oder mindestens zwei Betriebe in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen (§ 1 Abs. 2 EBRG). Rein nationale Themen fallen nicht in seinen Aufgabenbereich.