Entsendebeschäftigung - Indien

In Kürze

Wer von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend nach Indien entsandt wird, kann unter bestimmten Bedingungen weiterhin der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Grundlage ist das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Indien.

Definition

Eine Entsendebeschäftigung nach Indien liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber befristet in Indien tätig wird und dabei die Voraussetzungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit erfüllt sind. Das Abkommen regelt, welches Land für die Sozialversicherung zuständig ist.

Damit eine Entsendung im Sinne von Art. 7 des Abkommens anerkannt wird, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Nennenswerte Geschäftstätigkeit: Der entsendende Arbeitgeber muss in Deutschland tatsächlich aktiv tätig sein — nicht nur Verwaltungspersonal beschäftigen.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt: Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt der Entsendung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Passende Tätigkeit: Die Arbeit in Indien muss dem Tätigkeitsbereich des deutschen Arbeitgebers entsprechen.
  • Keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung: Die Beschäftigung darf nicht gegen das Recht eines der beiden Vertragsstaaten verstoßen.
  • Mindestbeschäftigungszeit: Seit dem Ende der letzten Entsendung muss der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate in Deutschland beschäftigt gewesen sein.

Die Höchstdauer einer Entsendung beträgt 48 Kalendermonate. Frühere Entsendezeiträume werden auf diese Frist angerechnet. Eine Verlängerung ist nur über eine besondere Ausnahmevereinbarung möglich.

Wichtig bei Unterbrechungen: Pausen von bis zu sechs Monaten gelten nicht als echte Unterbrechung. Die Zeiten davor und danach werden zusammengerechnet. Wird dadurch die Höchstdauer überschritten, gilt der Arbeitnehmer ohne Ausnahmevereinbarung als in Indien sozialversicherungspflichtig.

Bei einer Beschäftigung in einer Beteiligungsgesellschaft in Indien liegt eine Entsendung nur vor, wenn alle vier folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Arbeitsvertrag: Es besteht ausschließlich ein Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber.
  • Wirtschaftlicher Nutzen: Der Wert der Arbeit kommt ausschließlich dem deutschen Unternehmen zugute.
  • Besteuerung: Das Arbeitsentgelt wird ausschließlich in Deutschland besteuert.
  • Entgelttragung: Das Entgelt wird ausschließlich vom deutschen Unternehmen getragen.