In Kürze
Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend in einen EU- oder EWR-Staat bzw. die Schweiz geschickt, spricht man von einer Entsendebeschäftigung. Für die Sozialversicherung gelten dabei besondere europäische Regelungen.
Definition
Eine Entsendebeschäftigung in einen EWR-Staat liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber befristet ins europäische Ausland geschickt wird. Zum räumlichen Geltungsbereich gehören alle EU-Mitgliedstaaten sowie die drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen und die Schweiz.
Für die Sozialversicherung gilt in diesen Ländern die EG-Verordnung Nr. 883/2004. Sie regelt, welches nationale Sozialversicherungsrecht auf entsandte Arbeitnehmer anzuwenden ist, und verhindert, dass jemand in zwei Ländern gleichzeitig Beiträge zahlen muss.
Wichtig: Nicht jedes Gebiet eines Landes fällt automatisch unter diese Verordnung. Einige Überseegebiete und Sondergebiete sind ausdrücklich ausgenommen, zum Beispiel Grönland und die Färöer-Inseln bei Dänemark, die Niederländischen Antillen bei den Niederlanden oder das Gebiet Svalbard (Spitzbergen) bei Norwegen.
Auch der persönliche Geltungsbereich ist begrenzt: Die Verordnung gilt grundsätzlich für Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten. Für Staatsangehörige aus Drittstaaten können abweichende oder ältere Regelungen gelten, etwa die EWG-Verordnung Nr. 1408/71.
Das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) gehört seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr zur EU. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich standen, können aufgrund des Austrittsabkommens weiterhin bestimmte Ansprüche nach den europäischen Verordnungen bestehen.