Entsendebeschäftigung - China

In Kürze

Wer von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend nach China entsandt wird, kann unter bestimmten Bedingungen weiterhin der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Grundlage ist ein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und China.

Definition

Deutschland und China haben ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen, das regelt, welches Land bei einer Entsendung für die Sozialversicherung zuständig ist. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao.

Das Abkommen legt keine feste Höchstdauer für eine Entsendung fest. Stattdessen gelten die deutschen Rechtsvorschriften: Eine Entsendung liegt nur dann vor, wenn die Auslandstätigkeit von vornherein zeitlich begrenzt ist — entweder durch die Art der Aufgabe (zum Beispiel der Bau eines Gebäudes) oder durch eine vertragliche Vereinbarung.

Folgende Beschäftigungen gelten nicht als Entsendung im Sinne des Abkommens:

  • Zeitlich unbegrenzte Auslandsbeschäftigungen
  • Sogenannte Kettenentsendungen — also Beschäftigungen, die sich automatisch verlängern, wenn sie nicht aktiv beendet werden
  • Beschäftigungen, bei denen das Arbeitsentgelt vom Unternehmen im Einsatzland China getragen wird

Liegt keine Entsendung im Sinne des Abkommens vor, besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht in Deutschland. In solchen Fällen kann unter Umständen eine sogenannte Ausnahmevereinbarung getroffen werden, um dennoch in der deutschen Sozialversicherung versichert zu bleiben.