Entsendung

In Kürze

Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend von seinem deutschen Arbeitgeber ins Ausland geschickt wird. Dabei stellt sich die Frage, in welchem Land er sozialversichert ist.

Definition

Wird ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber befristet ins Ausland entsandt, bleibt er grundsätzlich in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 4 SGB IV – die sogenannte Ausstrahlung. Sie sorgt dafür, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht auch bei einer Tätigkeit im Ausland weiter gilt.

Gleichzeitig kann im Tätigkeitsstaat ebenfalls Versicherungspflicht entstehen. Das kann zu einer Doppelversicherung führen – der Arbeitnehmer wäre dann in beiden Ländern versichert. Solche Doppelversicherungen lassen sich nur durch internationale Abkommen oder EU-Recht vermeiden.

Für Entsendungen innerhalb der EU, des EWR oder in die Schweiz gilt vorrangig die EG-Verordnung Nr. 883/2004. Sie regelt, welches Land für die Sozialversicherung zuständig ist. Grundsatz ist dabei: Versichert wird im Land, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird – mit Ausnahmen für Entsendungen.

Für Entsendungen in Länder außerhalb der EU oder des EWR können bilaterale Sozialversicherungsabkommen gelten. Diese sind nach § 6 SGB IV vorrangig gegenüber dem deutschen Recht, soweit sie abweichende Regelungen enthalten.

Ob ein Abkommen oder EU-Recht anwendbar ist, hängt von drei Voraussetzungen ab:

  • Persönlicher Geltungsbereich: Die betroffene Person muss die erforderliche Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Wohnsitz im richtigen Staat haben.
  • Sachlicher Geltungsbereich: Der betreffende Sozialversicherungszweig muss vom Abkommen oder der Verordnung erfasst sein.
  • Gebietlicher Geltungsbereich: Das Abkommen oder die Verordnung muss für das jeweilige Zielland gelten – manche Gebiete wie Überseegebiete oder Sonderverwaltungszonen sind ausdrücklich ausgenommen.