Einigungsstelle - Zusammensetzung

In Kürze

Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat benannt werden.

Definition

Die Zusammensetzung der Einigungsstelle ist in § 76 Abs. 2 BetrVG geregelt. Arbeitgeber und Betriebsrat stellen jeweils gleich viele Beisitzer. Hinzu kommt ein unparteiischer Vorsitzender, auf den sich beide Seiten einigen müssen.

Alle Mitglieder der Einigungsstelle unterliegen der Schweigepflicht – genauso wie Betriebsratsmitglieder (§ 79 Abs. 2 BetrVG).

Der Vorsitzende

Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich gemeinsam auf eine Person als Vorsitzenden einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das zuständige Arbeitsgericht auf Antrag. Auch Richter können als Vorsitzende eingesetzt werden, dürfen aber mit der streitigen Angelegenheit weder vorher noch danach befasst sein (§ 100 Abs. 1 ArbGG).

Der Betriebsrat kann einen vorgeschlagenen Vorsitzenden ablehnen. Eine ausführliche Begründung ist dafür nicht zwingend erforderlich – es genügen nachvollziehbare, nicht vorgeschobene Gründe. Ist der Vorsitzende befangen, kann ein Ablehnungsantrag gestellt werden; darüber entscheidet die Einigungsstelle selbst.

Wichtig: Der Spruch der Einigungsstelle muss vom Vorsitzenden unterschrieben werden. Fehlt die Unterschrift, ist der Beschluss unwirksam und das Verfahren muss wiederholt werden.

Die Beisitzer

Die Beisitzer werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Betriebsrat benannt. Sie müssen keine Betriebsangehörigen sein – auch Rechtsanwälte, Gewerkschaftsfunktionäre oder Verbandsvertreter sind zulässig. Ein Recht, die Beisitzer der Gegenseite wegen Befangenheit abzulehnen, besteht nicht.

Die genaue Anzahl der Beisitzer ist gesetzlich nicht festgelegt. Einigen sich die Parteien nicht, entscheidet das Arbeitsgericht. Dabei werden Betriebsgröße, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit berücksichtigt. Im Regelfall sind je zwei Beisitzer üblich.

Betriebsratsmitglieder, die als Beisitzer tätig sind, dürfen dafür arbeitsrechtlich nicht benachteiligt werden – auch dann nicht, wenn sie diese Aufgabe in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers übernehmen.