Essenszuschuss

In Kürze

Ein Essenszuschuss ist eine Leistung des Arbeitgebers, mit der Mahlzeiten für Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt angeboten werden. Für die steuerliche Bewertung gelten feste amtliche Sachbezugswerte.

Definition

Erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber täglich eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit, wird dieser Vorteil nicht mit dem tatsächlichen Preis bewertet, sondern mit einem amtlichen Sachbezugswert. Dieser Wert ist in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt und gilt einheitlich in allen Bundesländern – auch für Auszubildende und Jugendliche.

Die Sachbezugswerte für das Jahr 2025 betragen:

  • Frühstück: 2,30 EUR pro Mahlzeit
  • Mittag- oder Abendessen: 4,40 EUR pro Mahlzeit

Ist der tatsächliche Wert der Mahlzeit höher als der Sachbezugswert, muss der Arbeitnehmer die Differenz nicht versteuern. Besteuert wird also nur der amtliche Sachbezugswert, nicht der volle Mahlzeitenpreis.

Der Essenszuschuss gilt auch für Mahlzeiten außerhalb des Betriebs – zum Beispiel in einer Gaststätte. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss gewährt und eine vertragliche Vereinbarung mit der Einrichtung besteht, etwa durch die Ausgabe von Essenmarken.

Gibt es keine solche Vereinbarung, wird die Mahlzeit einzeln bewertet. Maßgeblich ist dann der Preis, den ein normaler Gast zahlen würde – abzüglich eines pauschalen Abschlags von 4 %, wie in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vorgesehen.