Entgelttransparenz - Arbeitnehmerrechte bei ungleicher Bezahlung

In Kürze

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) verbietet ungleiche Bezahlung wegen des Geschlechts und gibt Beschäftigten ein Auskunftsrecht. Wer trotzdem weniger verdient, muss seine Ansprüche aber selbst durchsetzen – das Gesetz sieht keine automatische Sanktion vor.

Definition

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) verpflichtet Arbeitgeber, auf Anfrage Auskunft darüber zu geben, wie viel vergleichbare Kolleginnen oder Kollegen des anderen Geschlechts verdienen. Grundlage ist das sogenannte Entgeltgleichheitsgebot: Männer und Frauen müssen bei gleicher oder vergleichbarer Arbeit gleich bezahlt werden.

Stellt sich durch die Auskunft heraus, dass eine Benachteiligung vorliegt, muss der Arbeitgeber künftig das korrekte, diskriminierungsfreie Gehalt zahlen. Eine ausdrückliche gesetzliche Zahlungspflicht fehlt jedoch – Betroffene müssen ihren Anspruch im Zweifel selbst einfordern, notfalls vor dem Arbeitsgericht.

Wichtig: Wer seine Rechte aus dem EntgTranspG geltend macht, darf dafür weder benachteiligt noch bestraft werden (§ 9 EntgTranspG). Der Betriebsrat darf entsprechenden Personalmaßnahmen nicht zustimmen.

Für Nachzahlungen vergangener Zeiträume gilt: Das Gesetz regelt dies nicht ausdrücklich. Betroffene tragen die Beweislast dafür, seit wann und in welcher Höhe sie benachteiligt wurden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Auskunftsanspruch nur die aktuelle Situation erfasst, nicht die Vergangenheit.

Zusätzlich können im Klagefall folgende Ansprüche eine Rolle spielen:

  • § 15 Abs. 2 AGG – Entschädigung bei Diskriminierung
  • §§ 10 ff. EntgTranspG – Auskunftsanspruch über das Vergleichsentgelt (Median)
  • § 22 AGG – Beweislasterleichterung: Ein niedrigeres Gehalt im Vergleich zum mitgeteilten Median-Entgelt begründet die widerlegbare Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung

Achtung bei Ausschlussfristen: Einzelvertragliche oder tarifliche Klauseln können rückwirkende Ansprüche zeitlich begrenzen, zum Beispiel auf drei oder sechs Monate. Das EntgTranspG schließt solche Fristen nicht aus. Deshalb ist es wichtig, mögliche Ansprüche frühzeitig zu prüfen und geltend zu machen.