Ein-Euro-Job

In Kürze

Ein „Ein-Euro-Job" ist eine staatlich geförderte Arbeitsgelegenheit für Bürgergeld-Empfänger. Zusätzlich zum Bürgergeld erhalten Teilnehmer eine Mehraufwandsentschädigung von 1,00 bis 2,50 Euro pro Stunde.

Definition

Der Begriff „Ein-Euro-Job" ist der umgangssprachliche Name für die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE). Die rechtliche Grundlage findet sich in § 16d SGB II. Das Jobcenter kann erwerbsfähige Bürgergeld-Empfänger einer solchen Maßnahme zuweisen, wenn eine reguläre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist.

Die Mehraufwandsentschädigung ist kein Lohn. Sie soll lediglich zusätzliche Kosten ausgleichen, die durch die Tätigkeit entstehen und nicht vom Bürgergeld abgedeckt sind — zum Beispiel Fahrtkosten. Es besteht kein reguläres Arbeitsverhältnis; die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem SGB II und dem Verhältnis zum Jobcenter.

Damit eine Arbeitsgelegenheit zulässig ist, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zusätzlichkeit: Die Tätigkeit würde ohne die Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang stattfinden. Reguläre Stellen dürfen nicht ersetzt werden.
  • Öffentliches Interesse: Das Ergebnis der Arbeit muss der Allgemeinheit zugutekommen, nicht überwiegend wirtschaftlichen oder privaten Interessen.
  • Wettbewerbsneutralität: Die Tätigkeit darf reguläre Beschäftigung nicht verdrängen oder den Wettbewerb beeinträchtigen (§ 16d Abs. 4 SGB II).

Die Förderdauer ist grundsätzlich auf 24 Monate innerhalb von 5 Jahren begrenzt. Einmalig kann sie um bis zu 12 weitere Monate verlängert werden — besonders für ältere oder alleinstehende Personen (§ 78 SGB II).

Wer eine zumutbare Arbeitsgelegenheit ohne wichtigen Grund ablehnt, riskiert eine Absenkung des Bürgergeldes. Die Voraussetzungen dafür regelt § 31 SGB II. Fehlt es einer Maßnahme an der Zusätzlichkeit, kann der Teilnehmer vom Jobcenter einen Wertersatz für die erbrachte Arbeitsleistung verlangen.