In Kürze
Das Entgelttransparenzgesetz soll sicherstellen, dass Frauen und Männer für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleich bezahlt werden. Es gibt Beschäftigten das Recht, Auskunft über die Vergütung von Kolleginnen und Kollegen zu verlangen.
Definition
Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz, EntgTranspG) verbietet ausdrücklich, dass Beschäftigte allein wegen ihres Geschlechts weniger verdienen als Kolleginnen oder Kollegen, die dieselbe oder eine gleichwertige Tätigkeit ausüben. Vereinbarungen, die dagegen verstoßen, sind unwirksam.
Das Gesetz ergänzt und präzisiert die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Um Ungleichheiten aufzudecken, setzt es auf Transparenz: Beschäftigte können Auskunft darüber verlangen, wie Kolleginnen und Kollegen in vergleichbarer Position vergütet werden.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
- § 3 EntgTranspG – Verbot unterschiedlicher Vergütung allein aufgrund des Geschlechts
- §§ 7, 8 EntgTranspG – Gebot der Entgeltgleichheit; anderslautende Vereinbarungen sind unwirksam
- § 10 EntgTranspG – Individueller Auskunftsanspruch der Beschäftigten
- § 12 EntgTranspG – Auskunftsanspruch gilt nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten
Eine Besonderheit: Der Auskunftsanspruch wird nicht direkt beim Arbeitgeber geltend gemacht. Besteht ein Betriebsrat, läuft die Anfrage über ihn — er leitet sie an den Arbeitgeber weiter und gibt die Antwort an den Beschäftigten zurück. In Betrieben ohne Betriebsrat oder mit weniger als 200 Beschäftigten gilt dieser gesetzliche Anspruch nicht.
Stellt sich im Rahmen des Auskunftsverfahrens eine Ungleichbehandlung heraus, können Beschäftigte den Klageweg vor dem Arbeitsgericht nutzen. Die Angaben des Arbeitgebers dürfen dabei als Beweismittel verwendet werden — das Gesetz sieht hierfür eine Beweiserleichterung vor.
Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten sind zudem aufgefordert, ihre Entgeltstrukturen zu überprüfen. Lageberichtspflichtige Unternehmen dieser Größe müssen außerdem regelmäßig über den Stand der Gleichstellung und Entgeltgleichheit berichten. Der Auskunftsanspruch kann seit dem 6. Februar 2018 geltend gemacht werden.