In Kürze
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist der offizielle Versicherungsnachweis für gesetzlich Krankenversicherte. Sie muss bei jedem Arztbesuch vorgelegt werden und ermöglicht den Zugang zu Leistungen der Krankenkasse.
Definition
Die elektronische Gesundheitskarte ersetzt die frühere Krankenversichertenkarte. Sie enthält persönliche und versicherungsbezogene Daten und ist mit einem Lichtbild versehen, um Missbrauch zu verhindern. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in §§ 290, 291 und 291a SGB V.
Auf der Karte sind unter anderem folgende Daten gespeichert: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Krankenversichertennummer, Versichertenstatus, Zuzahlungsstatus sowie Beginn und ggf. Ende des Versicherungsschutzes.
Versicherte sind verpflichtet, die Karte bei jedem Arztbesuch vorzulegen. Kann die Karte nicht vorgezeigt werden, darf der Arzt nach zehn Tagen eine Privatvergütung verlangen. Diese wird zurückerstattet, wenn bis zum Quartalsende ein gültiger Versicherungsnachweis nachgereicht wird. Bei zahnärztlichen Behandlungen ist dieses Nachreichen nicht möglich.
Geht die Karte durch eigenes Verschulden verloren oder wird sie beschädigt, kann die Krankenkasse eine Gebühr von 5,00 Euro für die Neuausstellung erheben. Kinder unter 15 Jahren sowie Personen, bei denen ein Lichtbild nicht möglich ist, erhalten eine Karte ohne Foto.
Die eGK bildet die technische Grundlage für weitere digitale Anwendungen im Gesundheitswesen, darunter:
- Elektronische Patientenakte (ePA): Digitale Sammlung medizinischer Informationen, seit Januar 2025 für alle Versicherten verfügbar (Widerspruch möglich)
- E-Rezept: Digitale Ausstellung und Einlösung von Rezepten
- Digitale Facharztüberweisung: Elektronische Weiterleitung zwischen Ärzten
- Elektronischer Medikationsplan: Übersicht aller verschriebenen Arzneimittel zur Vermeidung von Wechselwirkungen
Ziel der eGK ist es, die medizinische Versorgung zu verbessern, Arbeitsprozesse zu vereinfachen und die Eigenverantwortung der Patientinnen und Patienten zu stärken.