In Kürze
Eine Erfolgsbeteiligung ist eine Zahlung, mit der Arbeitnehmer am wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens beteiligt werden. Sie ist steuer- und sozialversicherungspflichtig und wird meist einmal im Jahr ausgezahlt.
Definition
Bei einer Erfolgsbeteiligung erhalten Arbeitnehmer einen Anteil am Leistungserfolg, den sie durch ihre Arbeit miterzielt haben. Da diese Zahlung in der Regel nur einmal jährlich erfolgt, gilt sie als Einmalzahlung und wird bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend behandelt.
Wichtig ist das sogenannte Zuflussprinzip: Beiträge zur Sozialversicherung werden erst dann fällig, wenn die Erfolgsbeteiligung tatsächlich ausgezahlt wird. Ein bloßer arbeitsrechtlicher Anspruch darauf reicht — anders als bei laufendem Gehalt — nicht aus.
Arbeitgeber müssen vorausschauend prüfen, ob die Zahlung im laufenden Monat mit hinreichender Sicherheit erfolgt. Ist das der Fall, muss sie bereits bei der Beitragsabrechnung für diesen Monat berücksichtigt werden. Die Beiträge sind grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.
Für die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (z. B. für Entgeltfortzahlung oder Mutterschaft) bleibt die Erfolgsbeteiligung außen vor — sie wird dort nicht einbezogen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Erfolgsbeteiligung in Form von Sachzuwendungen pauschal versteuert werden:
- § 37b EStG — Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen, wenn diese zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt gewährt werden und je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigen.
Seit dem 1. Januar 2009 gilt: Wird eine solche pauschal versteuerte Sachzuwendung von einem unabhängigen Dritten erbracht — also von jemandem, der nicht mit dem Unternehmen verbunden ist — fällt dafür kein Sozialversicherungsbeitrag an.