In Kürze
Wer von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend in die Türkei entsandt wird, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen in der deutschen Sozialversicherung versichert. Grundlage ist das deutsch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit.
Definition
Eine Entsendebeschäftigung in die Türkei liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber für eine zeitlich begrenzte Aufgabe in die Türkei geschickt wird. Die Befristung muss sich entweder aus der Art der Tätigkeit ergeben – zum Beispiel der Errichtung eines Bauwerks – oder von vornherein vertraglich festgelegt sein.
Das deutsch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit enthält selbst keine feste Höchstdauer für die Entsendung. Deshalb gelten ergänzend die deutschen Rechtsvorschriften und deren Auslegung für den Begriff „entsandt".
Wichtig: Zeitlich unbegrenzte Auslandsbeschäftigungen oder sogenannte Kettenentsendungen – also Beschäftigungen, die sich automatisch um ein Jahr verlängern, wenn sie nicht beendet werden – gelten nicht als Entsendung im Sinne des Abkommens.
Arbeitnehmer, die aufgrund des Abkommens nicht den türkischen Rechtsvorschriften unterliegen, sind auch von den türkischen Regelungen zur Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung ausgenommen. Beiträge, Umlagen und Leistungen nach diesen Vorschriften werden auf sie nicht angewendet.
Für Fälle, in denen keine Entsendung im Sinne des Abkommens vorliegt, besteht die Möglichkeit einer sogenannten Ausnahmevereinbarung. Deren Anwendungsbereich ist auf bestimmte Staatsangehörige begrenzt.
Krankheitsleistungen, die das Abkommen vorsieht, entsprechen dem Leistungsumfang für Urlauber.