In Kürze
Wer von seinem deutschen Arbeitgeber vorübergehend nach Uruguay entsandt wird, muss klären, wie die Sozialversicherung während dieser Zeit geregelt ist.
Definition
Von einer Entsendebeschäftigung nach Uruguay spricht man, wenn ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland von seinem deutschen Arbeitgeber befristet nach Uruguay geschickt wird, um dort eine Arbeit zu verrichten.
Bei einer solchen Entsendung stellt sich die Frage, ob weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht oder ob uruguayisches Recht gilt. Dies hängt unter anderem davon ab, ob die Voraussetzungen für eine sogenannte Ausstrahlung nach § 4 SGB IV erfüllt sind. Die Ausstrahlung ermöglicht es, dass deutsche Arbeitnehmer auch im Ausland dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen können.
Zwischen Deutschland und Uruguay besteht kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen. Daher gibt es keine vertraglichen Sonderregelungen, die automatisch eine Weiterversicherung in Deutschland sicherstellen. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob und unter welchen Bedingungen eine Sozialversicherung in Deutschland aufrechterhalten werden kann.
Liegt keine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor, sind gesonderte Möglichkeiten zur freiwilligen Versicherung in Deutschland zu prüfen.