Entsendebeschäftigung - Tunesien

In Kürze

Wer von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend nach Tunesien entsandt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Grundlage ist ein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Tunesien.

Definition

Eine Entsendebeschäftigung nach Tunesien liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber zeitlich begrenzt nach Tunesien geschickt wird, um dort eine Arbeit zu verrichten. Die Beschäftigung im Ausland muss entweder aufgrund ihrer Art (zum Beispiel die Errichtung eines Bauwerks) oder vertraglich von vornherein befristet sein.

Wichtig: Das Abkommen mit Tunesien sieht keine feste Höchstdauer für die Entsendung vor. Da das Abkommen selbst keine Zeitgrenze nennt, gelten die deutschen Rechtsvorschriften und deren Auslegung für den Begriff „entsandt".

Keine Entsendung liegt in folgenden Fällen vor:

  • Zeitlich unbegrenzte Auslandsbeschäftigungen
  • Sogenannte Kettenentsendungen — also Beschäftigungen, die sich automatisch um ein Jahr verlängern, wenn weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sie beenden

Das Abkommen gilt grundsätzlich für deutsche und tunesische Staatsangehörige. Ebenfalls erfasst sind anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie Staatenlose im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

Bei Krankheit während der Entsendung entsprechen die Leistungsansprüche nach dem Abkommen denen, die auch für Urlauber in Tunesien gelten.