In Kürze
Wer von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend nach Serbien geschickt wird, kann unter bestimmten Bedingungen weiterhin der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Entscheidend ist, ob die Beschäftigung im Ausland von vornherein zeitlich begrenzt ist.
Definition
Eine Entsendebeschäftigung nach Serbien liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber befristet ins Ausland geschickt wird, um dort eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Serbien enthält keine feste Höchstdauer für eine Entsendung.
Da das Abkommen keine eigene Zeitgrenze vorgibt, gelten die deutschen Rechtsvorschriften und deren Auslegung. Eine Entsendung liegt demnach nur dann vor, wenn die Auslandsbeschäftigung von Anfang an zeitlich begrenzt ist — entweder wegen der Art der Aufgabe (zum Beispiel der Bau eines Gebäudes) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung.
Keine Entsendung liegt vor, wenn:
- die Auslandsbeschäftigung zeitlich unbegrenzt ist,
- sie sich automatisch verlängert, wenn sie nicht aktiv beendet wird (sogenannte Kettenentsendungen).
Zum Nachweis, dass weiterhin deutsche Rechtsvorschriften gelten, dient der Vordruck SRB 101 DE. Dieser Nachweis kann bei Bedarf auch für die Arbeitslosenversicherung genutzt werden, obwohl er sich formal nicht auf diesen Bereich bezieht.
Besteht keine Entsendung im rechtlichen Sinne, gibt es unter Umständen die Möglichkeit einer sogenannten Ausnahmevereinbarung, um dennoch in der deutschen Sozialversicherung versichert zu bleiben.
Für Leistungen bei Krankheit während des Aufenthalts in Serbien gelten im Rahmen des Abkommens dieselben Ansprüche wie für Urlauber.