In Kürze
Eine Ehegattenbeschäftigung liegt vor, wenn ein Ehepartner im Betrieb des anderen wie ein regulärer Arbeitnehmer tätig ist. Dann besteht Sozialversicherungspflicht — vorausgesetzt, das Beschäftigungsverhältnis ist wie unter Fremden üblich gestaltet.
Definition
Arbeitet ein Ehegatte im Betrieb des anderen mit, ist das nicht automatisch eine normale Beschäftigung. Entscheidend ist, ob ein echtes Arbeitsverhältnis besteht oder nur eine gelegentliche familiäre Mithilfe.
Damit das Beschäftigungsverhältnis als sozialversicherungspflichtig anerkannt wird, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eingliederung in den Betrieb: Der Ehegatte arbeitet tatsächlich als Arbeitnehmer im Betrieb mit.
- Angemessenes Arbeitsentgelt: Der Lohn entspricht der Arbeitsleistung, wird regelmäßig gezahlt und als Betriebsausgabe gebucht.
- Lohnsteuer: Vom Arbeitsentgelt wird Lohnsteuer abgeführt.
- Ersatz einer fremden Arbeitskraft: Der Ehegatte übernimmt eine Stelle, die sonst eine externe Person besetzen würde.
Der Arbeitgeber meldet das Beschäftigungsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse an. Diese prüft dann, ob tatsächlich ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt.
Seit dem 1. August 2015 gelten die Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht für enge Familienangehörige — also Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.