EG-Verordnung Nr. 883_2004

In Kürze

Die EG-Verordnung Nr. 883/2004 koordiniert die Sozialversicherungssysteme der EU-Mitgliedstaaten sowie der EWR-Staaten und der Schweiz. Sie regelt, welcher Staat zuständig ist und welche Leistungen Arbeitnehmer, Rentner und ihre Familienangehörigen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten erhalten.

Definition

Die EG-Verordnung Nr. 883/2004 ist eine europäische Rechtsvorschrift, die sicherstellt, dass Personen, die in mehreren EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz leben, arbeiten oder Rente beziehen, nicht ohne Sozialversicherungsschutz dastehen und nicht doppelt versichert werden müssen.

Sie gilt grundsätzlich für alle Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat, einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz. Für Sachverhalte mit der Schweiz und den EWR-Staaten gelten dabei besondere Regelungen zur Staatsangehörigkeit.

Die Verordnung regelt vier zentrale Bereiche:

  • Leistungsrecht: Grenzgänger und ihre Familienangehörigen können Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowohl im zuständigen Staat (wo die Versicherung besteht) als auch im Wohnstaat in Anspruch nehmen. Rentner können unter bestimmten Voraussetzungen auch im früheren Beschäftigungsstaat Sachleistungen erhalten.
  • Familienversicherung im Ausland: Wer in Deutschland versichert ist, aber im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz wohnt, kann sich zur Behandlung nach Deutschland begeben. Der Kreis der mitversicherten Familienangehörigen richtet sich dabei nach dem Recht des jeweiligen Wohnstaates.
  • Versicherungs- und Beitragsrecht: Die Verordnung legt fest, welcher Staat zuständig ist, wenn jemand vorübergehend ins Ausland entsandt wird, gewöhnlich in mehreren Staaten arbeitet oder besondere Berufsgruppen wie Flugpersonal betroffen sind. Beiträge können auch auf Renten aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz erhoben werden.
  • Kostenabrechnung: Die Abrechnung von Behandlungskosten zwischen den Staaten erfolgt auf Basis der tatsächlichen Kosten und soll vollständig auf elektronischem Weg abgewickelt werden. Pauschalabrechnungen für bestimmte Versichertengruppen entfallen.

Ergänzt wird die Verordnung durch die Durchführungsverordnung EG-Verordnung Nr. 987/2009, die das genaue Verfahren regelt. Für ältere Sachverhalte kann noch die Vorgängerregelung, die EWG-Verordnung Nr. 1408/71, maßgeblich sein.