Einstrahlung

In Kürze

Einstrahlung bezeichnet den Fall, dass ein Arbeitnehmer von einem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend nach Deutschland entsandt wird und dabei dem Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes unterworfen bleibt — nicht dem deutschen.

Definition

Geregelt ist die Einstrahlung in § 5 SGB IV. Sie ist das Gegenstück zur Ausstrahlung: Während bei der Ausstrahlung ein deutsches Unternehmen einen Mitarbeiter ins Ausland schickt, kommt es bei der Einstrahlung umgekehrt — ein ausländischer Arbeitgeber entsendet jemanden vorübergehend nach Deutschland.

Damit eine Einstrahlung vorliegt, muss das Beschäftigungsverhältnis weiterhin beim ausländischen Arbeitgeber bestehen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber im Ausland muss das Arbeitsentgelt wirtschaftlich tragen und das Weisungsrecht behalten. Belastet er das Gehalt vollständig oder überwiegend an das deutsche Unternehmen weiter, liegt in der Regel keine Entsendung im Sinne der Einstrahlung vor.

Bei Konzernen — also verbundenen Unternehmen wie Mutter- und Tochtergesellschaften — gelten besondere Regeln. Kurzzeitige Einsätze von bis zu zwei Monaten können auch dann als Entsendung anerkannt werden, wenn das Gehalt an das deutsche Unternehmen weiterbelastet wird, sofern der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ausschließlich gegenüber dem ausländischen Arbeitgeber besteht.

Eine Entsendung ist auch möglich, wenn jemand eigens für den Einsatz in Deutschland eingestellt wird — vorausgesetzt, die Person hatte zuvor ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat und es ist eine anschließende Weiterbeschäftigung beim ausländischen Arbeitgeber vereinbart oder verlässlich geplant.

Liegt eine anerkannte Einstrahlung vor, greift in Deutschland keine Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer bleibt im Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes versichert. Fehlen die Voraussetzungen, unterliegt er während seines Aufenthalts in Deutschland dem deutschen Sozialversicherungsrecht.

Wichtige Voraussetzungen für eine Einstrahlung im Überblick:

  • Bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem ausländischen Arbeitgeber
  • Vorübergehende Beschäftigung in Deutschland (zeitlich begrenzt)
  • Wirtschaftliche Entgelttragung durch den ausländischen Arbeitgeber
  • Weisungsrecht verbleibt beim entsendenden Unternehmen im Ausland
  • Bei Neueinstellungen: Wohnsitz oder Aufenthalt im Entsendestaat vor der Entsendung sowie vereinbarte Weiterbeschäftigung nach der Entsendung