In Kürze
Elterngeld ist eine staatliche Einkommensersatzleistung für Eltern nach der Geburt eines Kindes, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Es ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens und wird für bis zu 14 Monate gezahlt.
Definition
Elterngeld gleicht wegfallendes Erwerbseinkommen nach der Geburt eines Kindes aus. Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere § 1 BEEG.
Anspruch haben Eltern, die in Deutschland wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihr Kind im eigenen Haushalt selbst betreuen und nicht oder nicht in Vollzeit arbeiten. Als nicht vollzeitig erwerbstätig gilt, wer höchstens 32 Stunden pro Woche arbeitet. Der Anspruch besteht unabhängig vom vorherigen Erwerbsstatus.
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Studierende, Auszubildende, erwerbslose Elternteile sowie Adoptiveltern. In Ausnahmefällen können auch Verwandte dritten Grades Elterngeld beziehen. Wer im letzten Steuerjahr vor der Geburt mehr als 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hatte, hat keinen Anspruch.
Höhe des Elterngeldes: Das Elterngeld beträgt in der Regel 67 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens aus den zwölf Monaten vor der Geburt — mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat.
- Lag das Nettoeinkommen unter 1.000 Euro, kann der Satz auf bis zu 100 % steigen.
- Lag es über 1.200 Euro, sinkt der Satz schrittweise auf mindestens 65 %.
- Wer vor der Geburt kein Einkommen hatte, erhält den Mindestbetrag von 300 Euro.
Geschwisterbonus: Leben mindestens zwei Kinder unter drei Jahren oder drei und mehr Kinder unter sechs Jahren im Haushalt, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens aber um 75 Euro monatlich.
Bezugsdauer: Elterngeld kann vom Tag der Geburt bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Beiden Elternteilen stehen gemeinsam zwölf Monate zu, die sich um zwei weitere Monate verlängern können, wenn beide Elternteile ihre Erwerbstätigkeit reduzieren. Ein Elternteil allein kann höchstens zwölf Monate beziehen. Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 14 Monate erhalten. Seit April 2024 ist ein gleichzeitiger Bezug beider Elternteile nur noch für einen Monat möglich.
Frühgeborene: Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern zusätzliche Elterngeldmonate — je nach Frühgeburtlichkeit bis zu vier Monate mehr.
ElterngeldPlus: Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten, können statt des regulären Elterngeldes ElterngeldPlus wählen. Der monatliche Betrag wird dabei halbiert, dafür verdoppelt sich die Bezugsdauer. Zusätzlich gibt es einen Partnerschaftsbonus von vier weiteren ElterngeldPlus-Monaten, wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Antragstellung: Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle gestellt werden. Rückwirkend wird Elterngeld für maximal drei Monate vor dem Antragsmonat gezahlt.
Kranken- und Pflegeversicherung: Wer gesetzlich krankenversichert ist, bleibt während des Elterngeldbezugs beitragsfrei versichert. Privat Versicherte müssen ihre Beiträge weiter selbst zahlen.
Abzugrenzen ist Elterngeld von der Elternzeit, die eine arbeitsrechtliche Freistellung ohne Entgeltleistung darstellt. In der Praxis beeinflusst Elterngeld die zeitliche Gestaltung von Erwerbstätigkeit nach der Geburt erheblich.