In Kürze
Wer als Arbeitnehmer wegen einer Organspende arbeitsunfähig wird, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – bis zu sechs Wochen lang. Die rechtliche Grundlage ist § 3a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Definition
Spendet ein Arbeitnehmer ein Organ oder Gewebe und kann deshalb nicht arbeiten, gilt das als unverschuldete Arbeitsverhinderung. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit das Entgelt weiter – höchstens für sechs Wochen. Eine Wartezeit wie bei gewöhnlicher Krankheit (vier Wochen nach § 3 Abs. 3 EFZG) gibt es hier nicht: Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.
Weil die Arbeitsunfähigkeit durch die Spende bewusst in Kauf genommen wird, soll der Arbeitgeber finanziell nicht belastet bleiben. Er kann deshalb das fortgezahlte Entgelt einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge vollständig von der Krankenkasse des Organempfängers zurückfordern – unabhängig von der Betriebsgröße. Dieser Erstattungsanspruch ist in § 3a Abs. 2 EFZG geregelt.
Damit der Arbeitgeber die Erstattung beantragen kann, muss der Arbeitnehmer ihm die nötigen Angaben mitteilen – zum Beispiel die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Krankenkasse des Empfängers.
Treffen Organspende-bedingte Arbeitsunfähigkeit und eine davon unabhängige Erkrankung zeitlich zusammen, gilt § 3a EFZG als Spezialregelung und hat Vorrang. Endet die spende-bedingte Arbeitsunfähigkeit zuerst, beginnt danach ein neuer Anspruch nach § 3 EFZG – die Zeiten werden nicht gegeneinander angerechnet.
Tritt während der Organspende ein schwerwiegender Gesundheitsschaden auf, der über die üblichen Folgen hinausgeht, liegt nach § 12a SGB VII ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Anspruch nach § 3a EFZG; stattdessen gilt der reguläre Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG.
Teilnehmer an Freiwilligendiensten (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst) sind keine Arbeitnehmer im Sinne des EFZG. Für sie gilt das Gesetz nicht; ihr Anspruch richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung mit der Einsatzstelle.