Entgeltfortzahlung

In Kürze

Bei Krankheit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterzahlung ihres Lohns durch den Arbeitgeber – bis zu sechs Wochen lang. Geregelt ist das im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Definition

Die Entgeltfortzahlung sichert Arbeitnehmern ihr Gehalt, wenn sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit weiter – so als wäre der Arbeitnehmer normal zur Arbeit erschienen.

Wartezeit: Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung im selben Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG).

Dauer: Die Entgeltfortzahlung gilt für bis zu sechs Wochen je Erkrankung (§ 3 Abs. 1 EFZG).

Höhe: Gezahlt werden 100 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts. Überstundenvergütungen und Aufwendungen, die nur bei tatsächlicher Arbeit entstehen (z. B. Reisekosten, Spesen), werden nicht berücksichtigt (§ 4 EFZG). Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Erschwernis- und Gefahrenzuschläge sind hingegen einzubeziehen.

Voraussetzungen: Der Anspruch besteht nur, wenn die Krankheit die einzige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist und den Arbeitnehmer kein eigenes Verschulden trifft. Verschulden liegt erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor – nicht schon bei leichter Unachtsamkeit. Den Nachweis eines Verschuldens muss grundsätzlich der Arbeitgeber erbringen.

Kündigung während der Krankheit: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen der Arbeitsunfähigkeit beendet den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht (§ 8 Abs. 1 EFZG). Fallen Kündigung und Beginn der Krankheit zeitlich zusammen, spricht vieles dafür, dass die Kündigung wegen der Erkrankung ausgesprochen wurde.

Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zu Unrecht, springt die Krankenkasse vor und kann den Arbeitgeber anschließend in Regress nehmen (§ 115 SGB X).