Entbindung

In Kürze

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Leistungen rund um die Entbindung — ambulant oder stationär. Die Kosten trägt die Krankenkasse, und für die stationäre Entbindung fällt keine Zuzahlung an.

Definition

Die Entbindung ist im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eine eigenständige Leistung nach § 24f SGB V. Sie ist keine Krankenhausbehandlung im üblichen Sinne, sondern eine besondere Mutterschaftsleistung.

Versicherte können zwischen einer ambulanten und einer stationären Entbindung wählen. Ambulante Geburten sind möglich als Hausgeburt, in einem Krankenhaus oder in einem Geburtshaus (einer von Hebammen geleiteten Einrichtung). Die stationäre Entbindung umfasst Unterkunft, Pflege und Verpflegung im Krankenhaus — eine ärztliche Einweisung ist dafür nicht erforderlich.

Der Anspruch auf stationäre Entbindung beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die Einrichtung und endet erst mit der Entlassung. Die Betreuung des gesunden Neugeborenen ist dabei eingeschlossen. Ist das Neugeborene selbst krank und muss behandelt werden, liegt ein eigener Versicherungsfall vor.

Keine Zuzahlung: Für den gesamten Zeitraum der stationären Entbindung — einschließlich der Tage vor der Geburt, sofern der Aufnahmegrund die Entbindung war — ist keine Zuzahlung nach § 39 Abs. 4 SGB V zu leisten. Wird eine Frau hingegen wegen schwerer Schwangerschaftsbeschwerden stationär behandelt, handelt es sich um eine reguläre Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V, für die eine Zuzahlung anfällt.

Freie Wahl der Einrichtung: Versicherte können die Einrichtung grundsätzlich frei wählen. Wählen sie jedoch ohne zwingenden Grund eine weiter entfernte Einrichtung, können ihnen Mehrkosten auferlegt werden (§ 24f Satz 5 i. V. m. § 39 Abs. 2 SGB V).

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die gewählte Einrichtung einen Vertrag mit den Krankenkassen hat. Einrichtungen ohne einen solchen Vertrag können nicht auf Kosten der Krankenkasse in Anspruch genommen werden.