In Kürze
Elternzeit ist eine gesetzlich geregelte Freistellung vom Arbeitsverhältnis, damit Eltern ihr Kind selbst betreuen können. Während der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Definition
Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Sie gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht, nach der Geburt eines Kindes unbezahlt von der Arbeit freigestellt zu werden, um das Kind zu betreuen. Der Anspruch kann vertraglich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Wer hat Anspruch? Anspruchsberechtigt sind nicht nur leibliche Eltern, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch:
- Adoptiveltern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BEEG)
- Stiefeltern, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b BEEG)
- Personen in der Adoptionspflegezeit vor einer Adoption (§ 15 Abs. 1 Nr. 1b BEEG)
- Vollzeitpflegepersonen ohne Sorgerecht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BEEG)
- Großeltern, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder sich in einer Vollzeitausbildung befindet (§ 15 Abs. 1a BEEG)
- Verwandte bis zum dritten Grad, wenn Eltern wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod das Kind nicht betreuen können (§ 1 Abs. 4 BEEG)
Auch Auszubildende und in Heimarbeit Beschäftigte haben Anspruch auf Elternzeit (§ 20 BEEG). Die Elternzeit wird dabei nicht auf die Ausbildungsdauer angerechnet.
Wie lange dauert die Elternzeit? Grundsätzlich besteht der Anspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bis zu 24 Monate davon können auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden — zum Beispiel für die Betreuung im ersten Schuljahr. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf bis zu drei Abschnitte aufteilen; eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Wie wird Elternzeit beantragt? Die Elternzeit muss schriftlich — ab Mai 2025 genügt Textform, also auch per E-Mail — beim Arbeitgeber angemeldet werden. Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag gilt eine Ankündigungsfrist von sieben Wochen, für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag eine Frist von 13 Wochen vor Beginn. Bei der Anmeldung muss gleichzeitig festgelegt werden, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen wird.
Kündigungsschutz: Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit grundsätzlich nicht kündigen. Der Schutz beginnt bereits acht Wochen vor dem Start der Elternzeit (bis zum dritten Geburtstag) bzw. 14 Wochen vorher (zwischen drittem und achtem Geburtstag). Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.