In Kürze
Eine Ersatzkasse ist eine gesetzliche Krankenkasse, die bundesweit tätig ist und jeden Arbeitnehmer aufnehmen muss, der sie wählt. Ersatzkassen sind die mitgliederstärkste Kassenart in Deutschland.
Definition
Ersatzkassen sind eine besondere Art gesetzlicher Krankenkassen. Jeder Arbeitnehmer kann frei eine Ersatzkasse wählen — Beschränkungen des aufnahmeberechtigten Personenkreises sind nicht erlaubt. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Die gewählte Ersatzkasse ist verpflichtet, jeden Versicherten aufzunehmen, der sie gewählt hat. Dieses Prinzip nennt sich Kontrahierungszwang. Die Mitgliedschaft entsteht durch eine Beitrittserklärung.
Wer versicherungspflichtig wird, muss dem Arbeitgeber unverzüglich — spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht — formlos mitteilen, welche Krankenkasse gewählt wurde.
Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte zusammenschließen. Auch eine Fusion mit anderen Kassenarten ist möglich. Ist die Leistungsfähigkeit einer Ersatzkasse dauerhaft nicht mehr gesichert, kann sie geschlossen werden. Den Zeitpunkt der Schließung legt die zuständige Aufsichtsbehörde fest.
Relevante gesetzliche Grundlagen:
- § 155 SGB V — Vereinigung von Krankenkassen
- § 159 SGB V — Schließung einer Krankenkasse