Existenzgründer

In Kürze

Wer sich selbstständig macht, ist in der Regel nicht automatisch in der gesetzlichen Sozialversicherung abgesichert. Existenzgründer müssen selbst entscheiden, wie sie sich und ihre Familie versichern.

Definition

Als Existenzgründer bezeichnet man Personen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen. Anders als Arbeitnehmer sind sie in den meisten Zweigen der Sozialversicherung nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig — sie müssen sich aktiv um ihren Versicherungsschutz kümmern.

Krankenversicherung: Existenzgründer können zwischen der freiwilligen Mitgliedschaft in ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse und einer privaten Krankenversicherung wählen, sofern eine Vorversicherungszeit besteht.

Pflegeversicherung: Selbstständige sind in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. Wer sich freiwillig gesetzlich krankenversichert, kann sich auch in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern. Privat Krankenversicherte sind verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen, die gleichwertige Leistungen bietet und eine Familienversicherung für Kinder und nicht erwerbstätige Ehegatten vorsieht.

Rentenversicherung: Nur wenige Selbstständige sind nach § 2 SGB VI gesetzlich rentenversicherungspflichtig — etwa sogenannte Scheinselbstständige oder arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig sind. Alle anderen können innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit die Pflichtversicherung beantragen. In den ersten drei Jahren gilt ein reduzierter Beitrag auf Basis von 50 % der Bezugsgröße. Alternativ ist eine freiwillige Rentenversicherung möglich.

Unfallversicherung: Selbstständige sind selten gesetzlich unfallversichert, können aber über die zuständige Berufsgenossenschaft freiwillig beitreten. Die Versicherung deckt Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ab und umfasst auch Rehabilitationsleistungen. Zu beachten: Unfallrente und gesetzliche Rente zusammen dürfen eine bestimmte Grenze (meist 70 % des früheren Arbeitsentgelts) nicht überschreiten (§ 93 SGB VI).

Arbeitslosenversicherung: Eine freiwillige Weiterversicherung ist unter den Voraussetzungen des § 28a SGB III möglich.

  • § 2 SGB VI — Pflichtversicherung bestimmter Selbstständiger in der Rentenversicherung
  • § 161 Abs. 2, § 165 Abs. 1, § 279b SGB VI — Beitragshöhe in der freiwilligen und Pflichtrentenversicherung
  • § 93, § 311 SGB VI — Kürzung der Rente bei gleichzeitigem Bezug einer Unfallrente
  • § 28a SGB III — Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung