Kurz befristete Beschäftigte

In Kürze

Wer überwiegend kurz befristete Jobs hatte, kann unter bestimmten Bedingungen bereits nach sechs Monaten Arbeitslosengeld I erhalten – statt der sonst üblichen zwölf Monate.

Definition

Normalerweise setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld I eine Vorversicherungszeit von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren voraus (§ 142 Abs. 1 SGB III). Für überwiegend kurz befristete Beschäftigte gilt eine Ausnahme: Sie können den Anspruch bereits nach sechs Monaten erwerben.

Als überwiegend kurz befristet gilt, wer mehr als die Hälfte seiner Beschäftigungstage in Jobs gearbeitet hat, die jeweils auf höchstens zehn Wochen befristet waren. Einzelne längere Beschäftigungen schaden dabei nicht. Typische Beispiele sind Beschäftigte im künstlerischen Bereich.

Zusätzlich darf das erzielte Jahresentgelt den Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (die sogenannte Bezugsgröße) nicht überschreiten.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, beginnt das Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Die Bezugsdauer richtet sich nach dem allgemeinen Verhältnis: Sechs Monate Beitragszeit ergeben drei Monate Arbeitslosengeld, acht Monate ergeben vier Monate usw.

Diese Sonderregelung war zunächst befristet und wurde bis zum 31. Juli 2021 verlängert.