In Kürze
Eine Kündigung aus wichtigem Grunde erlaubt es, ein Dauerschuldverhältnis fristlos zu beenden, wenn die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. Die gesetzliche Grundlage findet sich vor allem in § 314 BGB.
Definition
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses – bis zum vereinbarten Ende oder bis zum Ablauf einer regulären Kündigungsfrist – unter Abwägung aller Umstände und beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
Häufig ergibt sich der wichtige Grund aus einer Verletzung von Vertragspflichten. Er kann aber auch aus anderen Umständen entstehen. Ein Verschulden der anderen Partei ist dabei nicht zwingend erforderlich. Störungen, die aus dem eigenen Risikobereich stammen, begründen grundsätzlich kein Kündigungsrecht.
Dauerschuldverhältnisse sind Verträge, bei denen während der Laufzeit ständig neue Pflichten entstehen und dem Zeitablauf eine wesentliche Bedeutung zukommt. Dazu gehören unter anderem:
- Miet- und Pachtverträge
- Dienstverträge und Arbeitsverhältnisse
- Gesellschaftsverträge
- Leasing-, Versicherungs- und Verwahrungsverträge
Für die Kündigung selbst muss grundsätzlich keine Frist eingehalten werden. Besteht der wichtige Grund jedoch in einer Pflichtverletzung, ist die Kündigung erst zulässig, wenn eine Frist zur Abhilfe erfolglos abgelaufen ist oder eine Abmahnung keinen Erfolg hatte. In bestimmten Ausnahmefällen nach § 323 Abs. 2 BGB kann auf Fristsetzung und Abmahnung verzichtet werden.
Wichtig: Wer kündigen möchte, muss dies innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes tun. Wartet man zu lange, kann daraus geschlossen werden, dass die Fortsetzung des Vertrags doch zumutbar ist.
Für bestimmte Vertragsarten gelten speziellere Vorschriften, die Vorrang haben. So ist etwa bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 314 BGB – allgemeines Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen
- § 626 BGB – außerordentliche Kündigung beim Dienstvertrag (gilt auch für Arbeitsverhältnisse)
- § 554a BGB – Kündigung aus wichtigem Grunde beim Mietvertrag
- § 323 Abs. 2 BGB – Ausnahmen von der Pflicht zur Fristsetzung