Kurzfristige Beschäftigung - Überschreitung der Zeitgrenze

In Kürze

Eine kurzfristige Beschäftigung bleibt nur dann sozialversicherungsfrei, wenn sie die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschreitet. Wird absehbar, dass diese Grenze überschritten wird, beginnt die Versicherungspflicht bereits ab dem Tag, an dem dies erkennbar ist.

Definition

Eine kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres begrenzt. Solange diese Grenzen eingehalten werden, besteht keine Pflicht zur Sozialversicherung.

Stellt sich jedoch im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird als ursprünglich geplant, tritt die Versicherungspflicht bereits an dem Tag ein, an dem das Überschreiten erkennbar wird — nicht erst nach Ablauf der Zeitgrenze. Für die bereits vergangene Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

Bei der Prüfung der Zeitgrenzen werden mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet — auch wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Zu Beginn jeder neuen Beschäftigung ist daher zu prüfen, ob die Zeitgrenzen zusammen mit bereits ausgeübten Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr überschritten werden.

Beschäftigungen, die im Vorjahr begonnen haben, zählen nur mit dem Teil, der im laufenden Kalenderjahr liegt. Zusammengerechnet werden dabei ausschließlich kurzfristige Beschäftigungen untereinander — nicht mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

Besondere Regeln gelten bei sogenannten Rahmenvereinbarungen: Wird eine befristete Rahmenvereinbarung (längstens ein Jahr, maximal 70 Arbeitstage) verlängert oder unmittelbar durch eine neue ersetzt, kann daraus eine regelmäßige, versicherungspflichtige Beschäftigung werden. Eine erneute kurzfristige Beschäftigung auf Basis einer neuen Rahmenvereinbarung beim selben Arbeitgeber ist nur möglich, wenn zwischen den beiden Vereinbarungen mindestens zwei Kalendermonate liegen.